Oft werden wir über die Möglichkeiten ärztlicher Zusammenarbeit und ärztlicher Kooperationsformen befragt. Die Ideen der Ärzte sind hier bisweilen durchaus kreativ aber nicht einfach umzusetzen. So werden beispielsweise oft berufsrechtliche Vorgaben nicht berücksichtigt oder das so wichtige Steuerrecht nicht in die Überlegungen mit einbezogen.
So könnte man auf die Idee kommen, seine Praxiseinrichtung oder gleich gesamte Räume an Kollegen zu “vermieten”, wenn man diese selbst gerade nicht benötigt. Doch Vorsicht! Solche Einnahmen sind Umsatzsteuerpflichtig. Ein Befreiungstatbestand nach § 4 Nr. 14 UStG ist nicht gegeben. Ärztliche Leistungen sind nur dann als umsatzsteuerfrei zu sehen, wenn sie unmittelbar einem therapeutischen Ziel dienen.
Lassen Sie sich daher im Vorfeld zu Ihrem Geschäftskonzept kompetent beraten.
Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh