Familienmitglieder als Angestellte in der Praxis: Finanzrisiko Ehepartner?

Finanzrisiko Ehepartner?

Viele Ehegatten von Ärzten und Heilberuflern arbeiten in der Praxis, meist im Empfang, in der Buchhaltung oder etwa in der Verwaltung, mit. Die Anstellungsverhältnisse reichen von einer Beschäftigung auf 400-Euro-Basis bis hin zu Vollzeitstellen, die auch entsprechend angemessen vergütet werden.

Hier droht jedoch ein doppeltes finanzielles Risiko: steuerlich und sozialversicherungsrechtlich.

Steuerliche Anerkennung von Familienmitgliedern

Einer steuerlichen Anerkennung von Familienangehörigen können die Widrigkeiten des Alltags entgegenstehen. Insbesondere wenn der mitarbeitende Ehegatte nicht wie die anderen Angestellten behandelt wird, sondern tatsächliche Bevorzugungen genießt (längere Urlaubszeiten, Nichterscheinen in der Praxis, keine festen Arbeitszeiten usw.), kann die steuerliche Anerkennung versagt werden. Eine Auflistung für typische Beispiele, die zu einem Versagen der steuerlichen Anerkennung des arbeitenden Ehegatten führen,geben wir Ihnen nachfolgend:

  • Es fehlt an einem Arbeitsvertrag, wie ihn die anderen Praxismitarbeiter haben, insbesondere ist keine Vereinbarung über die Höhe des Arbeitslohns schriftlich vereinbart.
  • Die Lohnzahlung erfolgen unregelmäßig und nicht zu den üblichen Zeiten (Monatsende) oder einmalig als Jahreszahlung.
  • Einzahlung des Lohn des arbeitnehmenden Familienangehörigen auf das Konto des Arbeitgebers, über das der Arbeitnehmer als Ehegatte auch verfügen darf.

Natürlich gibt es noch zahlreiche weitere Spielarten, die eine steuerliche Anerkennung von Familienangehörigen als Arbeitnehmer erschweren oder verhindern.

 

Sozialversicherungsrechtliche Anerkennung von Familienmitgliedern

In der Praxis mit arbeitende Familienangehörige müssen ein besonderes Auge auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status haben. Hier können schnell viele Gelder verloren gehen, wenn Sie zwar von einem ordnungsgemäßen Anstellungsverhältnis mit Ihrem Ehegatten ausgehen, aber in Wirklichkeit der Status zu keinem Zeitpunkt rechtlich abgesichert wurde!

Sollte Ihr Ehepartner in einem ordnungsgemäßen Anstellungsverhältnis zu Ihnen stehen, bieten sich die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung z. B. in Form der Direktversicherung nach § 40 b EStG. Hierzu müssen Sie eine entsprechende Vereinbarung mit Ihrem Partner treffen, die folgendes enthalten muß:

  • Der Versicherungsvertrag muß einem Vergleich mit Dritten Stand halten und ernstlich gemeint sein.
  • Die Versicherung muß dem Grund nach üblich sein.
  • Die Höhe der Versicherung muß ebenfalls üblich und angemessen sein.

Wenn Ihre übrigen Mitarbeiter auch diese Direktversicherung abgeschlossen haben, wird in der Regel angenommen, daß es sich um eine vergleichbare Direktversicherung handelt, insbesondere in Bezug auf die Höhe des Arbeitsentgeltes und der Versicherungsleistung.

Beachte:

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Familienangehörigen steuerlich anerkannt ist, sind die Ausgaben für die Direktversicherung dann keine Betriebsausgaben, wenn der Ehepartner nur ein Viertel der üblichen Zeiten arbeitet, nur untergeordnete Tätigkeiten umfaßt und der einzigen sonstigen Arbeitskraft eine entsprechende Direktversicherung nicht angeboten wurde. Behandeln Sie daher Familienangehörige und Ihre anderen Mitarbeiter unbedingt gleich!

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