Zum 1.1.2012 ist die neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012) in Kraft getreten. Besonders bei der Abrechnung zahnmedizinisch nicht notwendiger Leistungen sind Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht unausweichlich.
Mit zunehmender Zahl medizinisch nicht notwendiger Leistungen im ästhetischen oder kosmetischen Bereich steigen auch die Umsätze der Ärzte und Zahnärzte, die nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und soweit möglich der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (medizinisch indizierte Leistungen).
Die neue GOÄ ändert hieran zwar nichts, jedoch ergeben die neuen Vorschriften eine größere Transparenz für die Finanzverwaltung. So können die jetzt geforderten schriftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Betriebsprüfungen leicht eingesehen werden. Auch ergeben sich die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen jetzt direkt aus der Liquidation.
Und Aufgepasst: auch alle Leistungen die medizinisch indiziert sind, aber im Zusammenhang mit der nicht indizierten Leistung stehen (z.B. örtliche Betäubung), unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
Seien Sie daher in Steuerfragen immer gut beraten und kontaktieren Sie uns, bevor Probleme entstehen. Wir machen Steuerrecht für Heilberufe.