Wer Medizinprodukte ausführen will, braucht eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit in Deutschland (Exportbescheinigung nach § 34 MPG). Doch was ist ein Medizinprodukt? So war es bislang jedoch nicht geklärt, ob ein Bleichmittel für Zähne Medizinprodukt oder Kosmetika ist. Die Frage taucht insbesondere dann auf, wenn das Bleichmittel nicht nur für die Anwendung in der Zahnarztpraxis, sondern auch für die Selbstanwendung zu Hause gedacht ist.
Wenn ein Produkt auch vom Anwender selbst zu Hause benutzt werden kann, dann entfällt die Einstufung als Medizinprodukt jedoch nicht automatisch. Auch zu Hause können Medizinprodukte eingesetzt werden. Die Definition Medizinprodukt oder Kosmetika stehen dabei in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zu einander, das Produkt kann also nur entweder Medizinprodukt oder Kosmetika sein.
Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LFGB sind kosmetische Mittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen.
Nach einschlägigen Gerichtsentscheidungen trifft dies auf viele Zahnbleichmittel nicht zu. Es fehlt an der für die Annahme eines kosmetischen Mittels erforderlichen überwiegend kosmetischen Zweckbestimmung. In vielen Gebrauchsanweisungen zu Zahnbleichmitteln ist als hauptsächlicher Zweck nämlich die Behandlung von Zahnverfärbungen aufgeführt. Beim Verbraucher wird der Enidruck erweckt, es werden hauptsächlich Anwendungsbereiche benannt, die der Linderung von Zahnerkrankungen dienen. Damit kann kein Kosmetika mehr angenommen werden.
Die Abgrenzung ist in vielen Fällen schwierig und kann nur im Einzelfall getroffen werden.
Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh