Situation: Der Kunde hat eine Krankenkasse, bei der das „Tiers garant“ gilt – das bedeutet, die Kasse hat keinen Vertrag mit den Apotheken gemacht, so dass bezogene Medikamente von der Apotheke nicht direkt der Krankenkasse abgerechnet werden können.
Dem Kunden passt das nicht (vielleicht hat er auch kein Geld dabei) und dann kommt gelegentlich das: „Sie müssen mir eine Rechnung stellen.“
Muss die Apotheke das?
Das findet sich so zum Teil auch als „Rat“ im Internet in verschiedenen Foren, auch hier auf einer Seite für die Assura Krankenkasse:
Das vom KVG vorgesehene System des „Tiers garant“ drängt sich bei ambulanten Leistungen als vernünftigstes Zahlungssystem auf. Kann der Versicherte seine Medikamente nicht bar bezahlen, muss der Apotheker ihm eine Rechnung ausstellen (Art. 42, Abs 3 KVG)
Was steht denn in dem erwähnten Artikel 42 des Krankenversicherungsgesetzes? Absatz 3:
Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist. Bei stationärer Behandlung weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten
Leistungserbringer hier = Apotheke. Schuldner = Krankenkasse. Aber hier steht Rechnung im Sinne von Quittung. Die Apotheke muss eine Quittung ausstellen, auf der die Leistung ersichtlich ist, sowie der Preis der Leistung. Da steht nichts davon, dass ich dem Patienten eine Rechnung ausstellen muss, die er erst später bezahlen kann.
Noch etwas deutlicher findet man das in den „Fragen und Antworten zur LOA“ auf der Seite der Santesuisse – dem Verband der Krankenversicherer:
18. Darf der Apotheker von Kunden, deren Krankenversicherer dem neuen Tarifvertrag nicht beitreten, Barzahlung verlangen, oder muss er eine Rechnung ausstellen?
Unter diesen Voraussetzungen gilt der Tiers garant. Im Tiers garant kann der Leistungserbringer auch Barzahlung verlangen. Allerdings ist in diesem Fall darauf zu achten, dass der Leistungserbringer dem Versicherten auch in diesem Fall eine detaillierte und verständliche Rechnung übergibt – sonst kann der Versicherer keine Rückerstattung vornehmen.
Eben: Rechnung im Sinne von Quittung. Nicht im Sinne von: jetzt beziehen, später zahlen.
In unserer Apotheke halten wir es so, dass wir im Normalfall Barzahlung verlangen. Nur in Fällen, wo wir die Kunden kennen, machen wir teilweise Ausnahmen. Das hat gute Gründe: die Zahlungsmoral ist leider häufig schlecht.
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