Job-Sharing im MVZ – einer für alle – alle gegen einen?

Wie die Leistungsbegrenzung für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zu berechnen ist, dem im Rahmen eines sog. Job- Sharing-Modells die Anstellung eines weiteren Arztes genehmigt wurde, hat das Bundessozialgericht am 21.03.2012 nun vorerst entschieden (B 6 KA 15/11 R).

Der Fall

Geklagt hatte ein MVZ, welches im März 2006 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden war, nachdem ein Facharzt für Chirurgie sowie ein fachärztlich tätiger Internist ihre Zulassungen eingebracht hatten.

Dem Antrag zur Anstellung eines weiteren Chirurgen in diesem MVZ wurde wegen der für den betroffenen Planungsbereich geltenden Zulassungsbeschränkungen nur mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Kläger seinen Leistungsumfang nicht wesentlich überschreiten darf (sog Job- Sharing-Zulassung).

Gegen diese Begrenzung des Leistungsvolumens wehrte sich da MVZ nach erfolglosem Widerspruch auf dem Klageweg. In der Begründung seiner Klage trug es vor, dass das zu begrenzende Leistungsvolumen nicht nach den vom MVZ insgesamt abgerechneten Punkten, sondern nur nach den auf die chirurgischen Leistungen des angestellten Arztes entfallenden Punkte berechnet werden dürfe. Andernfalls sei auch eine Steigerung des Umfangs der internistischen Leistungen im MVZ begrenzt, die von der Anstellung des Chirurgen nicht betroffen seien.

Die Entscheidung

Für das BSG streitentscheidend war die im Jahr 2006 geltende Ziff. 3 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis (Angestellte-Ärzte-Richtlinien), die mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie (Verweisung von § 39 auf § § 23a ff) vom 1.4.2007 im Wesentlichen inhaltsgleich ist.

Danach sei es zulässig gewesen, das gesamte Abrechnungsvolumen des MVZ durch die Zahl der dort tätigen Ärzte zu teilen und um 3 % des durchschnittlichen Leistungsvolumens in der Fachgruppe zu erhöhen, der der neu anzustellende Arzt angehört. Die Auffassung des Klägers, beim MVZ sei nur auf das Abrechnungsvolumen des im MVZ bereits angestellten fachidentischen Arztes abzustellen, sei zumindest im Jahre 2006 nicht umsetzbar gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die „lebenslange einheitliche Arztnummer“ noch nicht eingeführt war. Erst dadurch seien die mit einem Fachgebiet verbundenen Behandlungsleistungen den in einem MVZ vertretenen medizinischen Fachgebieten zuordenbar.

Dies sei bei der Auslegung und der Anwendung der Regelungen zu berücksichtigen.

Das Gericht gab dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) auf, im Zuge der laufenden Überarbeitung der Bedarfsplanungs-Richtlinie, zu prüfen, ob die Ausrichtung der Leistungsbeschränkung auf einzelne Fachgebiete im Interesse der Entwicklungsmöglichkeiten der MVZ sachgerecht erscheint. Sollte das der Fall sein, so seien detaillierte Regelungen, wie das Leistungsvolumen einzelner Ärzte oder Fachgruppen von Ärzten innerhalb eines MVZ ermittelt werden soll, unerlässlich. Bevor solche Regelungen erlassen seien, könne die Leistungsbeschränkung bei der Anstellung von Ärzten in einem MVZ nach den Kriterien einer “Job-Sharing-Anstellung” nur bei dem Gesamtleistungsvolumen des MVZ ansetzen.

Praxistipp

Das BSG hat mit dieser Entscheidung zu erkennen gegeben, dass heute ggfs. eine andere Entscheidung möglich ist, da die Lebenslange Arztnummer (LANR) eine genaue Zuordnung der Leistung einzelner Ärzte ermöglicht. Zum einen besteht die Möglichkeit, die KVen in aktuellen Verfahren mit dieser Argumentation zu konfrontieren. Zum anderen bliebt abzuwarten wie der GBA die Vorgaben des BSG tatsächlich umsetzt.

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