So hat es jetzt das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) entschieden. Der Arzt muss seinen Patienten immer sorgfältig und medizinisch umfassend befragen.
Der Patient, der selbst Rettungssanitäter war, klagte beim Arzt über starke Schmerzen in der linken Körperhälfte. Dabei erklärte der Patient, dass er aufgrund einer bereits erfolgten internistischen Befunderhebung von einem eingeklemmten Nerv ausgehe. Der hier beklagte Arzt ging dabei davon aus, dass diese Befunderhebung am selben Tag erfolgt sei und entließ den Patienten mit der Diagnose einer Muskelverspannung und Querwirbelblockade. Tatsächlich war die angegebene Befunderhebung schon im Vorjahr erfolgt. Der Patient verstarb wenig später an einem akuten Verschluss der rechten Herzkranzarterie.
Das OLG sah hier einen erheblichen Befunderhebungsmangel und verurteilte den Arzt auf Schadenersatz. Die unterbliebene internistische Abklärung trotz vorhandener Leitsymtome sei ein erheblicher Behandlungsfehler. Der Arzt sei stets verpflichtet, eigenverantwortlich alles Geeignete zu unternehmen, was zur Erforschung und Behebung einer Erkrankung erforderlich sei.