„Die Mehrheit der Urteile gründet auf völlig falschen Vorstellungen“

Verurteilungen von Menschen mit HIV machen Schlagzeilen. Foto: Susanne Krekeler, pixelio.de

Nach wie vor werden in Deutschland Menschen mit HIV verurteilt, nachdem es beim Sex zu einer Übertragung des Virus gekommen ist – manchmal sogar dann, wenn nur die Möglichkeit dazu bestanden hat („HIV-Exposition“), ohne dass tatsächlich eine Ansteckung erfolgte. Die Deutsche AIDS-Hilfe hat im März 2012 ein Positionspapier veröffentlicht, das ein Ende dieser Praxis fordert. Wie sich diese Kriminalisierung von Menschen mit HIV auswirkt, hat Bernd Aretz in Interviews erforscht. Im d@h_blog veröffentlichen wir seine Beiträge, die er auf der Grundlage dieser Gespräche geschrieben hat.

Zur Praxis der Strafverfahren in Deutschland befragte er Jacob Hösl, Rechtsanwalt in Köln mit Schwerpunkt Strafverteidigung und zugleich Experte mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet „HIV und Strafrecht“:

Herr Hösl, vor drei Jahren machte die Verhaftung und später auch die Verurteilung einer prominenten Künstlerin Schlagzeilen. Ihr wurde vorgeworfen, einen Sexualpartner mit HIV infiziert und damit eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Die Deutsche AIDS-Hilfe hat dieses Verfahren stark kritisiert. Wie den Kommentaren im Internet zu entnehmen war, zeigte die Öffentlichkeit wenig Verständnis für die Urteilsschelte. Wie sind Ihre Erfahrungen im Bereich „HIV und Strafrecht“? Ist es ein statistisch relevantes Problem?

Das Medienecho auf einzelne Strafverfahren verzerrt die Wahrnehmung. Zwar wird keine gesonderte Statistik geführt, aber aus den Beratungsstellen ist bekannt, dass es in den letzten 25 Jahren nur vereinzelte Strafverfahren gab. Trotz der etwa 90.000 HIV-Infektionen in Deutschland seit Beginn der Epidemie in den 1980er Jahren wurde nur von knapp 40 Strafverfahren im Zusammenhang mit HIV berichtet.

Srdan Matic, der im Auftrag der WHO die Praxis der Strafverfolgung beobachtet, stellte auf dem Deutsch-Österreichischen Aidskongress 2007 in Frankfurt fest, dass sie weltweit willkürlich verfahre und deshalb menschenrechtswidrig sei. Sie werde lediglich bei HIV, nicht aber bei anderen übertragbaren Infektionen tätig, erfasse nicht mal ein Promille der Fälle und richte sich fast ausschließlich gegen marginalisierte Gruppen, wie zum Beispiel Migranten oder Prostituierte. Trifft das auch in Deutschland zu?

Das trifft im Wesentlichen auch für Deutschland zu. Die Verfahren betreffen dabei meist sozial Unterprivilegierte, Menschen mit Migrationshintergrund, aber auch schwule Männer.

Findet man mit den grundlegenden Bedenken gegen die Strafrechtspraxis bei den Gerichten Gehör?

Der Bundesgerichtshof hat Sex ohne Kondom als besonders gefährliche Handlung eingestuft. Foto: www.bundesgerichtshof.de

Leider nicht. Zwar gibt es bei uns keine strafrechtlichen Sondervorschriften zu HIV, wohl aber eine Sonderrechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hatte 1988 eine erste Entscheidung zu HIV zu treffen. Obwohl die Übertragungswahrscheinlichkeit beim sexuellen Akt sehr gering ist[1] – das gilt auch bei nicht antiretroviral behandelter HIV-Infektion – und der Geschlechtsverkehr ohne Kondom folglich nicht als besonders gefährlich eingestuft werden kann, hat ihn der BGH als besonders gefährliche Handlung eingestuft. Er hat das Wissen um eine HIV-Infektion bei Verkehr ohne Kondom praktisch damit gleichgesetzt, dass die infizierte Person die Ansteckung des Partners oder der Partnerin billigend in Kauf nehme. Motivation war vielleicht die damals herrschende Vorstellung, dass eine HIV-Infektion unweigerlich zu Aids und zum Tode führe.

In allen anderen Lebensbereichen wird darauf abgestellt, ob eine Handlung besonders gefährlich ist, nicht aber, ob die eher ausnahmsweise eintretenden Folgen dies sind. Und auch die selbstverständliche Unterstellung, die Infizierung anderer werde billigend in Kauf genommen, widerspricht allen Grundsätzen, die für die Ermittlung der Vorstellung eines Angeklagten gelten. Diese Vorstellung ist für eine strafrechtliche Beurteilung aber von zentraler Bedeutung. Dieser falschen Rechtsprechung folgen bis heute die meisten Gerichte unkritisch.

Wird denn wenigstens berücksichtigt, dass unter wirksamer Therapie eine Ansteckung nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist?[2]

Verurteilt, obwohl die Angeklagten zu Recht davon ausgingen, HIV nicht übertragen zu können

Auch das ist nur zum Teil der Fall. Zwar gibt es einzelne Entscheidungen, die den heutigen Wissenstand zur Kenntnis nehmen. Aber die Mehrzahl der Urteile gründet auf völlig falschen Vorstellungen zur Übertragung und Behandlung. Es hat Verurteilungen wegen vorsätzlichen Versuchs einer HIV-Übertragung gegeben, obwohl die Angeklagten zu Recht davon ausgingen, dass sie HIV nicht übertragen können.

Haben Sie den Eindruck, dass soziale Umgangsformen von Subkulturen angemessen berücksichtigt werden?

Strafverfahren stellen sich meist als der falsche Weg heraus. Foto: s.media, pixelio.de

In der Schwulenszene scheint es ein breites Wissen um die Eigenverantwortlichkeit zu geben. Zur Auseinandersetzung mit positiven Testergebnissen gehört offensichtlich die Erkenntnis, dass sie die Folge des eigenen Lebensstils sind und es dafür keines außenstehenden Verantwortlichen bedarf. Wer immer wieder ungeschützten Sex hat, sieht HIV ebenso wie andere geschlechtlich übertragbare Infektionen als ein mit Sexualität verknüpftes Risiko an, von dem er hofft, dass es sich nicht verwirklicht. In manchen Strafverfahren erlebt man dann aber Anzeigeerstatter, die behaupten, diese eine sexuelle Begegnung im Park, in der öffentlichen Bedürfnisanstalt, mit dem entlohnten Sexarbeiter oder über ein Internet-Kontaktportal sei die einzige außerhalb der ansonsten völlig monogam gelebten Beziehung gewesen und komme als einzig denkbarer Grund für eine Infektion in Frage. Wenn Gerichte sich dieser Sichtweise anschließen, so deshalb, weil sie ihre eigene Lebensweise auf die schwule Subkultur übertragen.

Gibt es in den Strafverfahren Gemeinsamkeiten?

Ganz wenige Verfahren wurden durch Strafanzeigen von Ärzten unter Bruch ihrer Schweigepflicht in Gang gesetzt. Bei einem großen Teil scheinen Beziehungsstörungen im Hintergrund zu stehen, andere beruhen auf Kommunikationsstörungen. Meist stellt sich für die Beteiligten bald heraus, dass das Strafverfahren nicht der richtige Weg war, den Konflikt zu bearbeiten. Dies gilt auch für die mutmaßlichen „Opfer“, die durch das Verfahren mit all seinen Anforderungen und die Öffentlichkeit im Gerichtssaal selbst Verletzungen ihrer Intimsphäre erfahren. Hiervon haben viele mutmaßlich Geschädigte keine Vorstellung zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung.

Der Strafrechtler Prof. Frisch aus Freiburg vertritt:„Es wäre ein grotesker Wertungswiderspruch, wollte man Sachschäden, Eigentumsentziehungen oder den mit einer kräftigen Ohrfeige verbundenen Schmerz als Zustände ansehen, die legitimerweise durch Verbote und Strafe unterbunden werden dürfen, den Zustand der Infektion mit einem Erreger, der zur lebenslangen Einnahme von Medikamenten zwingt und unter gewissen Voraussetzungen nicht ausschließbar schwerste Folgen bis hin zum Tod der infizierten Person nach sich ziehen kann, dagegen nicht.“

„Das Problem ist, dass unsere Gesellschaft nicht bereit ist, gesundheitliche Risiken beim Sex als sozialadäquat zu akzeptieren“

Dieses Zitat bezieht sich auf die Frage, ob eine HIV-Infektion eine Gesundheitsschädigung im Sinne der Körperverletzungsdelikte sein kann, was er durch einen Vergleich mit anderen Verletzungen plausibel machen möchte. Das Beispiel wirkt auf den ersten Blick überzeugend. Das Problem liegt aber woanders. Die zentrale Frage ist meiner Auffassung nach, welche Verhaltensweisen wir in unserer Gesellschaft als risikobehaftet akzeptieren und deshalb – selbst wenn sie einen „Schaden“ für die Gesundheit mit sich bringen (können) – keinen Strafrechtsfall daraus machen. Bestimmte Verhaltensweisen gehen regelmäßig mit einer Gefahr einher, wie z. B. die Teilnahme am Straßenverkehr. Wir akzeptieren dies aber und stellen nicht schon die Teilnahme am Straßenverkehr unter Strafe, was wir tun müssten, wenn man die Rechtsprechung zur sexuellen HIV-Exposition auf den Straßenverkehr anwenden würde.

Sex als risikoloses Verhalten zu werten, ist ein Phänomen der Neuzeit. Foto: Bärbel Gast, pixelio.de

Das Problem ist, dass unsere Gesellschaft nicht bereit ist, gesundheitliche Risiken beim Sex als sozialadäquat zu akzeptieren. Als akzeptabel gilt ungeschützter Sex nur dann, wenn er nicht gefährlich ist. In juristischer Logik wird sodann dem „Träger“ des Risikos oder dem „Verursacher“ der Gesundheitsschädigung die Verantwortung zugewiesen. Er wird gewissermaßen als Gefahrenquelle behandelt, die er zu beherrschen gehalten ist. Dabei wird zum einen verkannt, dass es ein Phänomen der Neuzeit ist, Sex als risikoloses Verhalten zu werten – in der Menschheitsgeschichte zuvor hat es das nie gegeben. Zum anderen wird ausgeblendet, dass bei einem grundsätzlich risikobehafteten Verhalten, das beide Seiten einvernehmlich an den Tag legen, auch derjenige für die Nichtverwirklichung des Risikos verantwortlich ist, der selbst keine Gefahr birgt.

„Etwa 70 % aller HIV-Infektionen geschehen zu einem Zeitpunkt, zu dem keiner der Beteiligten weiß, dass er infiziert ist“

HIV zeigt, dass die „klassische“ juristische Verantwortungszuweisung bei einvernehmlicher Sexualität nicht funktioniert. Etwa 70 % aller HIV-Infektionen geschehen zu einem Zeitpunkt, zu dem keiner der Beteiligten weiß, dass er infiziert ist, es also keinen „Verantwortlichen“ gibt. Ich denke, hier müsste diskutiert werden, welche „Sicherheitsanforderungen“ wir im Bereich der Sexualität ganz allgemein erwarten dürfen und können. Wäre die Übertragung von Geschlechtskrankheiten nicht justiziabel, würde sich das Bewusstsein für sexuelle Risiken allgemein schärfen.

UNAIDS und die Betroffenenorganisationen fordern weltweit, der Staat solle sich aus einvernehmlicher Sexualität heraushalten. In Ländern mit niedriger HIV-Prävalenz behindere die Strafverfolgung die Public-Health-Bemühungen um Aufklärung und Prävention in einem repressionsfreien Klima, in Ländern mit einer Prävalenz bis zu 40 % erschließe sich die Absurdität des Vorgehens von allein. Auch die WHO sieht die Verfolgungspraxis mit Sorge und wendet sich eindeutig gegen die Vorstellung, das Strafrecht könne sich positiv auf das Schutzverhalten auswirken.

„Repression bewirkt genau das Gegenteil dessen, was die Gerichte im Auge haben“

Wir wissen aus zahlreichen Untersuchungen, dass die strafrechtliche Verfolgung von HIV-Übertragungen durch sexuelle Handlungen keine präventive Wirkung auf das Verhalten von Menschen mit HIV entfaltet – aus unterschiedlichen Gründen. Das Gegenteil ist der Fall. Zwar ist noch nicht ganz sicher, ob strafrechtliche Verfolgung die Testbereitschaft negativ beeinflusst. Sicher ist aber, dass sich Menschen mit HIV noch weniger trauen, ihren Partnern gegenüber offen mit der Infektion umzugehen. Dabei wird die Information des Partners sozusagen als rechtlicher und ethischer „Goldstandard“ angesehen – so übrigens auch von Professor Frisch.

Auch den Urteilen ist weltweit zu entnehmen, dass die Gerichte meinen, durch ihre Entscheidungen auch auf andere HIV-Positive einwirken und sie zu Offenheit oder wenigstens zu Safer Sex bewegen zu können. Die Rechtsprechung verfolgt unübersehbar auch HIV-präventive Ziele. Leider zeigt die Praxis und auch die soziologische Forschung, dass Repression genau das Gegenteil dessen bewirkt, was die Gerichte im Auge haben. Deswegen müssen internationale Organisationen wie UNAIDS und nationale Fachorganisationen klar und deutlich zum Ausdruck bringen, was geeignet ist, HIV-Infektionen zu verhindern.

„Prävention kann nur beim Selbstschutz ansetzen“

UNAIDS hat in einem Statement von 2008 klargemacht, dass die Kriminalisierung der sexuellen Übertragung von HIV der Prävention ganz erheblich schadet. Dabei spielt auch eine Rolle, dass den Menschen suggeriert wird, der Staat könne durch strafrechtliche Verfolgung Sicherheit vor HIV gewährleisten. Auch wird dadurch die Botschaft transportiert, allein der HIV-Positive habe dafür zu sorgen, dass es nicht zu einer Infektion kommt und der Nichtinfizierte darauf vertrauen kann. Dies wird aber der tatsächlichen „Risikolage“ nicht gerecht. Prävention kann nur beim Selbstschutz ansetzen. Durch die Strafverfahren wird die tatsächliche Gefahr falsch verortet. Die Kriminalisierung der HIV-Infektion ist ein Bestandteil allgemeiner Stigmatisierung und hinterlässt bei Betroffenen, wie viele andere stigmatisierende Erlebnisse, ebenfalls seine Wirkung.

HIV-Positiven wird das Coming-out erschwert, wenn sie beispielsweise befürchten müssen, dass ihnen die Rechnung für gestörte Beziehungen in Form einer Strafanzeige präsentiert wird. Aber ist nicht trotzdem verständlich, wenn die Gesellschaft mit Mitteln des Strafrechts reagiert?

Es gibt sicherlich Fälle, bei denen das Geschehene zu einer starken emotionalen Reaktion führt, die den Ruf nach strafrechtlicher Verfolgung auf den ersten Blick verständlich erscheinen lässt. Das sind vor allem Fälle, wo jemand ein Vertrauensverhältnis hergestellt oder aufrechterhalten hat, mit dem Ziel, ungeschützten Sex zu haben, obwohl er wusste, dass er HIV-infiziert und auch infektiös ist, und es den Anschein hat, dass der „Täter“ seinen Partner „absichtlich“ infizieren wollte. (Faktisch geht das gar nicht, weil das Übertragungsgeschehen nicht beherrschbar ist.)

Kriminalisierung als Bestandteil allgemeiner Stigmatisierung. Foto: Gerd Altmann, pixelio.de

Es fällt schwer, auch in diesen Fällen zu vertreten, dass das Strafrecht hier nicht das richtige Mittel ist, und dies auch rechtlich zu begründen. Inzwischen stehe ich aber auf dem Standpunkt, dass es andere Formen geben müsste, solche Geschehnisse aufzuarbeiten, und dass die Gesellschaft, statt den „Verursacher“ zu verfolgen, dem „Opfer“ als nunmehr HIV-Positiven mit Hilfe und Solidarität begegnen müsste. Die strafrechtliche Verfolgung dieser Fälle verschleiert, dass die Opfer von den Strafverfolgungsorganen allein gelassen werden. Hinzu kommt, dass durch die Infektion auch das Opfer wieder Täter werden kann: Ab dem Zeitpunkt der Ansteckung kann der Infizierte aufgrund des gesellschaftlichen Stigmas und insbesondere der strafrechtlichen Verfolgung, die er selbst in die Wege geleitet hat, in die gleiche Situation kommen wie zuvor der „Täter“. Das heißt, er könnte sich nicht trauen, sich seinem Partner gegenüber zu offenbaren, und wäre zugleich nicht zu Safer Sex in der Lage.

Ich bin inzwischen der Meinung, dass es auch in solchen Fällen – egal, wie sie gelagert sind – vertretbar ist, auf strafrechtliche Verfolgung zu verzichten und andere Wege der Aufarbeitung des Geschehenen anzubieten. Ich würde mir wünschen, dass die Rechtsprechung und letztlich auch der Bundesgerichtshof ihre Entscheidungen kritischer überprüfen und den inzwischen vorliegenden Erkenntnissen aufgeschlossen begegnen.

 

 

Folgende Artikel aus der Reihe sind bereits erschienen:

Die Verängstigung ist greifbar

Da nahm das Drama seinen Lauf

Seit dem Strafverfahren bin ich vom Kopf her tot

 

 

 



[1] Anm. der Redaktion: Das statistische Risiko einer HIV-Übertragung ist im Vergleich zu anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STIs) eher gering: Während etwa 50 % der Sexualkontakte mit Gonorrhö-Infizierten und 30 % der Sexualkontakte mit Syphilis-Infizierten zu einer Ansteckung führen, kommt es bei weniger als 1 % der Sexualkontakte mit unbehandelten HIV-Infizierten zu einer Infektion. Durch ungünstige Faktoren kann allerdings aus diesem statistisch niedrigen Risiko ein hohes Risiko werden, etwa bei hoher Viruslast in der akuten Infektionsphase oder wenn eine STI mit im Spiel ist.

[2] Anmerkung der Redaktion: Eine erfolgreiche, stabile HIV-Therapie senkt die Viruslast im Blut sowie in den genitalen und rektalen Sekreten, wodurch auch die Infektiosität gesenkt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer sexuellen HIV-Übertragung ist in diesem Fall um 96 % reduziert, wie eine im Mai 2011 veröffentlichte Studie mit dem Kürzel HPTN 052 belegt hat. Die Therapie schützt damit in etwa genauso effektiv wie Kondome, welche die HIV-Übertragungswahrscheinlichkeit um etwa 95 % verringern.

 

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