Eine Patientin in einer zahnärztlichen Praxis erhielt vor einem halben Jahr die Diagnose Sjögren-Syndrom und Lupus erythematodes. Die Mundtrockenheit ist noch nicht stark ausgeprägt, die Schleimhaut erscheint unauffällig. Welche Mittel mehr…
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Welches ist die gefährlichste Droge?
Dieses unrühmliche Prädikat können verschiedene Substanzen für sich beanspruchen,je nachdem,wie man Gefährlichkeit definiert.
Gemessen an der Zahl der Betroffenen belegen Alkohol und Nikotin mit weitem Abstand zu allen anderen Drogen die Spitzenpositionen.Heroin wiederum gehört zu den Drogen,die am stärksten und am schnellsten abhängig machen.Bereits der Konsum weniger Einzeldosen vermag eine Abhängigkeit hervorzurufen.Betrachtet man den Anteil der Menschen,die nach einem Probierkonsum später abhängig werden,weisen erneut Opioide wie Heroin und Schmerzmittel wie Codein sehr hohe Werte auf:
Bis zu einem Viertel aller Personen,die Heroin probieren,werden eine Abhängigkeit entwickeln.Doch die legalen Drogen Alkohol und Tabak ziehen nach:Beinahe ein Drittel aller Personen,die jemals geraucht haben,wurden später nikotinabhängig,jeder zehnte Alkoholkonsument wird von dieser Droge abhängig.Man kann es drehen und wenden,wie man will:Jede Droge birgt eine ihr eigene Gefahr.
Zur Vorlage bei der ARD: Auszüge aus dem Heilmittelwerbegesetz
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,
[…]
§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
[…]
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
[…]
§ 11
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
[…]
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
[…]
(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
[…]
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
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