Wenn ein Arzt selbst gar nicht so viel arbeiten kann: Abrechnungsbetrug bei privatliquidierendem Arzt

Ein Arzt begeht einen Abrechnungsbetrug, wenn er nicht persönlich erbrachte Leistungen per Privatliquidation abrechnet, sondern Dritte, die über keine Approbation verfügen, einschaltet (z. B. chinesischen Arzt für Traditionelle Chinesische Medizin oder Osteopathen). Die zum Abrechnungsbetrug entwickelten Grundsätze bei Vertragsärzten gelten in gleicher Weise für privatliquidierende Ärzte.

Wer als Arzt also auf privater Abrechnungsbasis bestimmte Leistungen anbietet, muß diese Leistungen zwingend erbringen können (auch und insbesondere entsprechend abgerechnete Laborleistungen). Die Leistungen sind auch höchstpersönlich zu erbringen. Ein Arzt, der ärztliche Leistungen als eigene abrechnen läßt, obwohl andere tätig waren, begeht also einen Abrechnungsbetrug, da er mit der Abrechnung gleich zweierlei konkludent behauptet: Erstens wird suggeriert, er sei zur Leistungsabrechnung berechtigt; und zweitens wird auch vorgegaukelt, daß die Voraussetzungen der den Abrechnungen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.

Grundlage einer jeden ärztlichen, auch privatärztlichen, Leistung sind die Gebührenordnungen für Ärzte. Sie regeln abschließend die taxmäßige Honorierbarkeit ärztlicher Leistungen. Hieran hat sich jeder Arzt zu halten, hebt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.01.2012 hervor (Az.: 1 StR 45/11) hervor. Der betroffene Arzt wurde zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe (ohne Bewährung) verurteilt und ihm wurde verboten, für die Dauer von drei Jahren als liquidationsberechtigter Arzt oder als angestellter Arzt mit eigenem Abrechnungsrecht tätig zu werden.

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