Ohne Zweifel ist der Beruf des Arztes einer der verantwortungsvollsten Berufe überhaupt. Dennoch weicht der frühere “Halbgott in Weiß” zunehmend einem Kämpfer im immer härter umkämpften Gesundheitsmarkt. Kosten- und Konkurrenzdruck sowie eine enorme Überbürokratisierung steigern die ohnehin große Gefahrgeneigtheit der ärztlichen Tätigkeit zusätzlich. Dies wird besonders deutlich bei einem Besuch des Zahnarztes. War ein Kassenpatient noch vor ein paar Jahren tatsächlich kein Selbstzahler beim Zahnarzt, so sind heute selbst die gesetzlich Versicherten zahlende Privatpatienten. Egal ob Zahnersatz durch Krone, Brücke, Implantat oder eine einfache Füllung. Ohne enorme Zuzahlung geht heute fast nichts mehr. Damit sinkt auch die Bereitschaft, die Rechnung des Zahnarztes zu bezahlen. Dies insbesondere dann, wenn der Patient die Leistung als fehlerhaft erbracht sieht.
Aufgrund des auf das allgemeine Schadens- und Vertragsrecht einwirkende Richterrechts, sind Arzthaftungsfälle grundsätzlich kompliziert und oft nur schwer einzuschätzen. Umso mehr empfiehlt sich ein vorsichtiges Vorgehen und die Ausarbeitung einer geschickten Taktik. So kann das einfache nicht Bezahlen einer Rechnung des Zahnarztes dazu führen, dass der Patient sich so selbst die Möglichkeit nimmt, ein kostengünstiges Schlichtungsverfahren oder ein Verfahren über Gutachterkommissionen durchzuführen, denn
Aus diesem Grund kann es aber auch für den Zahnarzt negative Auswirkungen haben, wenn dieser seine Rechnung trotz eines im Raum stehenden Haftungsfalles einklagt. Von beiden Seiten ist daher ein sensibler Umgang gefragt, sobald ein Haftungsfall im Raum steht oder sonstige Unklarheiten über die Rechnungslegung bestehen. Auch aus diesem Grund sollte eine möglichst frühe anwaltliche Beratung erfolgen.
Ein Arzthaftungsfall beginnt daher immer mit einem ausführlichen Mandantengespräch, dem eine Erstauswertung und erste Hinweise über den weiteren Verfahrensgang folgen. Unerläßlich ist es, sich die betreffenden Behandlungsunterlagen genaustens anzuschauen. Hierzu stehen jedem Patienten Einsichtsrechte zu, die nur in Ausnahmefällen und nur bestimmte Unterlagen betreffend, verwehrt werden dürfen.
Aus den Behandlungsunterlagen läßt sich dann oftmals ein konkreter Behandlungsfehler bestimmen, welcher in einem Diagnosefehler, Therapiefehler oder Aufklärungsfehler bestehen kann. Sodann stellt sich die oft schwierige Frage nach einem Privatgutachten, welches im Vorfeld zur besseren Einschätzung der Sach- und Rechtslage eingeholt werden kann.
Unabhängig von der Möglichkeit privater Gutachter, hilft bei gesetzlich versicherten Patienten der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK). Dieser erstattet bei begründetem Verdacht ein kostenloses wissenschaftliches Fachgutachten. Ähnliches machen auch die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern, welche auch für Privatpatienten zur Verfügung stehen.
Anschließend ergeben sich oft vielfältige Möglichkeiten eines außergerichtlichen Vergleichs. Erst wenn diese Unternehmungen scheitern, sollte ein Prozess zur Durchsetzung der eigenen Rechte ins Auge gefasst werden. Auch hier sind die Prozessrisiken im Einzelfall abzuwägen.
Zur optimalen Vorbereitung sollten Sie sich so frühzeitig wie möglich rechtskundigen Rat einholen. Gerne beantworten wir Ihnen Fragen zum Thema Arzthaftung und Abrechnung. Kontaktieren Sie uns!