Die Verwedung der Bezeichnung “Zahnarzt für Implantologie” ist berufsrechtlich dann riskant, wenn keine entsprechende Facharztbezeichnung vorliegt. Denn der Begriff Zahnarzt für Implantologie suggeriert demgegenüber, es gäbe eine entsprechende Facharztausbildung. Hieran mangelt es und ist daher unzutreffend und als irreführend anzusehen. Wir raten daher von einer Werbung mit der Bezeichnung “Zahnarzt für Implantologie” ab. Eine solche Werbung kann auch von Kollegen – also nicht nur von der Ärztekammer – als Wettbewerbsverstoß gerügt und teuer abgemahnt werden.
Unsere Empfehlung:
Stimmen Sie Werbemaßnahmen frühzeitig mit uns ab, damit Sie nicht unnötig teure wettbewerbs- und berufsrechtliche Risiken eingehen.