Werbung durch Apotheke mit Apotheken Taler zulässig

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass geringwertige Apotheken-Werbegaben wie ein ein sogenannter “Apotheken-Taler” im Wert von 50 Cent für rezeptpflichtige Medikamente zulässig sind. Ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung liege zwar vor, eine Untersagung dieses Rabattmodells entspreche aber nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 23.05.2012, Az.: 5 A 34/11).

Das Gericht hob eine entsprechende Verfügung der Apothekerkammer auf, mit der diese einer in Braunschweig ansässigen Apotheke mit zwei Filialen untersagt hatte, einen solchen “Apotheken-Taler” im Wert von 50 Cent pro Rezept für verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Arzneimittel zu gewähren.

Ein Barrabatt bei preisgebundenen Arzneimitteln ist nach dem Heilmittelwerbegesetz ausnahmslos unzulässig. Die Gewährung von geringwertigen Kleinigkeiten aber zulässig. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Ausgabe eines Talers im Wert von 50 Cent pro Rezept um die zulässige Gewährung einer geringwertigen Kleinigkeit handle.

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