Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Beschl. v. 21.03.2012 – Az.: 13 B 228/12 ) ist das Anordnen des Ruhens der Approbation und deren sofortige Vollziehung gerechtfertigt, wenn eine Ärztin, die sich als “Expertin bei natürlichen Geburten” bezeichnet, es unterlässt, während einer Risikogebuhrt die Mutter in eine Klinik zur Durchführung eines Kaiserschnitts einzuweisen.
Gegen die Ärztin war ein Starfverfahren wegen Totschlags eingeleitet worden. Allein damit sei der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO erfüllt, so das OVG.
Es handelt sich vorliegend aber nur um ein Eilverfahren, in welchem eine vorläufige Entscheidung im Anschluss an eine summarische Prüfung getroffen wurde. Ob auch ein Entzug der Approbation erfolgt, steht noch nicht fest.
Das Gericht hat aber schon erkennen lassen, dass sich die Ärztin nicht darauf berufen kann, dass eine natürliche Geburt oder eine Hausgeburt, bei denen auch das Risiko von Todgeburten bestehe, auch bei schwierigen Geburten einer Entbindung in einer Klinik vorzugswürdig sei.
Haben Sie Fragen zum Berufsrecht der Heilberufe? Rufen Sie uns an.