Die Röntgenassistentin im Röntgenbetrieb vor 50 Jahren (2)


2. Vorbildung und Vorbedingungen zum Beruf der Röntgenassistentin

Das “Lehrbuch der röntgendiagnostischen Einstelltechnik: Begründet von Marianne Zimmer-Brossy” ist auch heute noch ein Standardwerk, das in keiner Radiologische Abteilung fehlen sollte. Mittlerweile liegt die 6. überarbeitete Ausgabe vor. Diese unterscheidet sich natürlich in vielen Punkten mit dem Inhalt der Erstauflage, die 1960 erschien.  Im ersten Kapitel dieser ersten Ausgabe beschrieben die Autoren aus damaliger Zeit das Berufsbild einer Röntgenassistentin: Damals ein reiner Frauenberuf.

Über die damals geforderte Vorbildung und Vorbedingungen einer technischen Röntgenassistentin möchte MTA-R.de heute berichten.

Gefordert wurden in dem Buch von Marianne Zimmer-Brossy außer guter Schulbildung vor allem einige Kenntnisse in Physik, Chemie und in Sprachen. Mit der Empfehlung, dass jeder Chef  aber unter zwei Anwärterinnen jene wählen wird, de außerdem Maschinenschreiben und Stenographie beherrscht. Ferner sei es von vielen Ärzten erwünscht,  wenn die Bewerberin  sich im Buchhaltungswesen zumindest mit Grundkenntnissen ausweist. Weiterhin müsse, wie in jedem medizinisch-technischen Beruf, die Anwärterin mit Krankenpflege vertraut sein,  vor allem im Umgang mit Schwerverletzten und Schwerkranken, mit den ersten Maßnahmen bei einem Notfall, mit Hygiene und Sauberkeit, sowie Pflege der Instrumente.

Auch auf die Schweigepflicht wurde damals schon großer Wert gelegt: So schreibt Zimmer-Brossy in der Erstauflage des Buches zu dem Thema: “Schon eine Röntgenschülerin, nicht erst die Assistentin, reiht sich mit Ärzten, Geistlichen, Rechtsanwälten in jene Gruppe Menschen ein, die zur Schweigepflicht angehalten sind. Ärzte und ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge, ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in seiner Ausübung wahrgenommen haben, werden bestraft. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder des Studiums strafbar. Mann muss über alles schweigen, was man in der Praxis erfährt oder beobachtet, also nicht nur über das Medizinische, sondern auch über alles was man über die persönlichen Verhältnisse eines Patienten hört. Man muss schweigen nicht nur Bekannten. sondern auch allernächsten Verwandten gegenüber.”

Quelle: Ersten Kapitel: “Technische Röntgenassistentin als Frauenberuf” von Zimmer Brossy – Lehrbuch der röntgendiagnostischen Einstelltechnik 1.Aufl 1960

Zum Teil 1:  Die Röntgenassistentin  im Röntgenbetrieb vor über 50 Jahren  (Technische Röntgenassistentin als Frauenberuf)

wird fortgesetzt 

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