Nach § 4 GOÄ darf der Arzt nur eigene Leistungen abrechnen. Wann diese Leistungen als “eigene” zu betrachten sind, ist höchst umstritten. So darf der Chefarzt beispielsweise seine Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen delegieren. Es reicht aber nicht aus, dass er lediglich im Sinne einer Oberaufsicht die grundlegenden Entscheidungen einer Behandlung von Wahlleistungspatienten selbst trifft, deren Vollzug überwacht und entsprechende Weisungen erteilen kann. Zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag ist es erforderlich, dass der Chefarzt durch sein eigenes Tätigwerden der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge gibt, d. h. er muss sich zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung mit dem Patienten befassen. Hauptleistungen hat er dabei stets persönlich zu erbringen.
Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH Beschl. v. 25.02.2012 – 1 StR 45/11) ergibt sich nun aber ein ganz neues Problem, welches eigentlich schon nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelöst schien.
Rechnet der Arzt Leistungen ab, die er nicht im Sinne von § 4 GOÄ hätte abrechnen dürfen, so täuscht er damit den Patienten über das Bestehen eines Anspruchs. Tatsächlich fehlt die Abrechnungsgrundlage und der Arzt dürfte nicht abrechnen. Um hier einen Betrug zu bejahen, fehlt es jedoch an einem weiteren Merkmal: dem Schaden. D.h. es muss dem Patienten auch ein Schaden entstanden sein, der jedoch dann zu verneinen ist, wenn er die abgerechnete Behandlung bekommen hat und diese lege artis durchgeführt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass ein strafrechtlich relevanter Betrug dann ausscheidet, wenn wirtschaftlich gar kein Schaden zu ermitteln ist.
Der BGH lehnt dennoch diese Betrachtungsweise ab und lässt es für eine Strafbarkeit genügen, dass der Arzt Leistungen ohne Grundlage abrechnet. Diese Leistungen seien damit auch nicht werthaltig.
Gegen diese Gefahren kann man sich nur schützen, indem man ganz genau prüft, welche Leistungen tatsächlich abgerechnet werden dürfen. Dies ist im Einzelfall für den Arzt aber kaum möglich. Daher ist in Fällen umstrittener Abrechenbarkeit folgendes zu raten:
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