Ein missverstandenes Monster-mittel? Thalidomid bekommt noch eine Chance …

Es ist 1954: Ursprünglich war das Mittel Thalidomid als Anti-Allergiemittel gedacht, aber anstatt Allergien vorzubeugen, zeigte sich im Tierversuch, dass die damit behandelnden Ratten einschliefen. Und erstaunlicher als das war: egal wieviel Thalidomid man ihnen gab, sie blieben gesund. Man hatte offenbar ein Mittel gefunden zur Beruhigung, das man nicht überdosieren kann. Eine Novität. Es […]

Hilfe bei Karies

Homöopathie Berlin Karies bei Kindern

 

Karies war vor Einführung der Fluoridierung ein häufiges Übel in den Mündern der Deutschen. Noch heute ensteht Karies vor allem durch Zuckerkonsum, mangelnde Kauarbeit und ungenügende Zahnpflege.
Auch eine Antibiotikumeinnahme kann das Mundmilieu derart ändern, dass die Zähne für Karies anfälliger werden. Über die mögliche Kariesvorbeugung und homöopathische Stärkung der Zahnsubtanz lesen
Sie in diesem Artikel.

Bei manchen Kindern tritt Karies so früh auf, dass man dies nicht auf die oben genannten Gründe schieben kann und dies, obwohl weder die Mutter in der Schwangerschaft und Stillzeit Zucker
konsumierte, noch das Kind bis dato etwas anderes als Muttermilch bekommen hat. Dies weist auf eine konstitutionelle Schwäche hin.

 

Ab der  20. Schwangerschaftswoche werden die Milch-Frontzähne, um die Geburt herum die Milch-Backenzähne angelegt.  Kommt es in dieser Phase der Schwangerschaft zu Störungen
(Erkrankungen, Stress, Fehlernährung) können sich diese auf die Mineralisation der Milchzähne auswirken.

 

In der Schwangerschaft kann die Mutter zur Kariesprophylaxe Schüsslersalze einnehmen (in Absprache mit der Hebamme oder dem Homöopathen) oder ein individuell verordnetes Konstitutionsmittel.
(siehe unten)

 

Nachgeburtlich ist die gesunde, zuckerarme Ernährung der Mutter, später des Kleinkindes wichtig. Die Muttermilch ist durch ihre besondere Zusammensetzung an Mineralien und Enzymen ideal für den
Aufbau der Zähne und die Knochenentwicklung.

 

Bei Kleinkindern sind als Getränk nur Wasser oder ungesüßte Tees zu empfehlen. Breie sollten ebenfalls zuckerfrei angeboten werden. Ab dem Kaualter empfiehlt es sich, den Kindern Nahrungsmittel
anzubieten, die nur mit Kauarbeit zu zerkleinern ist. Obst soll nicht zerteilt, sondern im Ganzen angeboten werden. Duch die Kauarbeit wird mehr Speichel gebildet und die Zähne im Kiefer sowie
die Muskulatur gefestigt. Der Speichel unterstützt die Selbstreinigung der Mundhöhle.

Kindern, die zu früh an Karies leiden können folgende homöopathische Arzneien (konstitutionell verordnet) helfen:

 

Kreosotum

Staphisagria

Calcium carbonicum

Calcium Fluoratum

Calcium phosphoricum

Fluoricum acidum

Mezerenum

Plantagus majus

Carcinosinum

Hecla lava

Mercurius sol.

Phosphorus

Silicea

Tuberkulinum

 

Folgende Schüsslersalze und Homöopathika als Tiefpotenz können für einen besseren Mineralisationsprozess angewendet werden:  alle Arzneien in D6 (wenn nicht anders verordnet) täglich 3
Globuli:

 

Calcium carbonicum:

Besonders bei lymphatischen Kindern, die unter Kopfschweiß (und/oder Fußschweiß) leiden. Alle Reaktionen sind zu langsam, langsame Zahnung und Entwicklungsverzögerung.

 

Calcium fluoratum:

Für Kinder, deren Gelenke überstreckbar sind, mit schwachem Bindegewebe. Karies tritt hier schon sehr früh auf. Eine alleinige Prophylaxe reicht in diesem Fall meist nicht aus. Eine
Konstitutionsbehandlung sollte erwogen werden.

 

Calcium phosphoricum:

Leicht erschöpfte Kinder, die meist intelligent und lebhaft sind.

 

Silicea:

Fröstelige Kinder, die sich schnell “erkälten”. Oft mit schwerer Zahnung und Eiterungen.

 

Kreostum:

Bei sehr frühem Karies, wenn dabei starker Mundgeruch vorliegt.

 

Staphisagria:

Bei früher Karies, besonders wenn die Zähne bröckeln. Auch die Mutter hatte in der Schwangerschaft schon anfälligere Zähne als sonst.

 

Barium carbonicum:

Besonders bei Kindern, die nicht wachsen wollen, auch die Entwicklung bleibt zurück. So fehlen manchmal einzelne Zähne. Die Milchzähne bleiben lange erhalten und die Schulzähne kommen spät.
Manchmal müssen die Milchzähne gezogen werden, weil die Schulzähne in zweiter Reihe wachsen.

 

Weitere Tipps zur Kariesprophylaxe bei Kindern und Erwachsenen:

  • Nach dem Essen den Mund mit Milch oder Joghurt ausspülen, oder besonders wirkungsvoll:  Käse als Dessert essen (langsam kauen und die Mundhöhle möglichst lange einspeicheln).
  • Tierische Eiweiße meiden, denn diese säuern und Säure löst das Kalzium aus den Knochen und Zähnen…
  • Nicht direkt nach dem Essen Zähne putzen, 30-60 min vergehen lassen. (durch die Säure des Essens ist der Zahnschmelz noch aufgeweicht und wird von der Bürste dann geschädigt)…
  • Starke Säuren meiden (Essig, Zitronensaft, Rotwein, Weißwein, Kaffee)…
  • Vom Gemüse kochen das Gemüsewasser nicht wegkippen, sondern trinken (darin enthalten sind die ausgelösten Minerale des Gemüse)…
  • Weitere kalziumhaltige Lebensmittel: Broccoli, Porree sowie anderes grünes Gemüse, Mandeln, Haselnüsse und getrocknete Feigen, viel auch in Sesam und Mohn.
  • Milden Kinderkaugummi kauen (zuckerfrei zur Anregung der Speichelproduktion nach dem Essen). 

Gehört das Einsenden eines Passbildes zu den gesetzlich definierten Mitwirkungspflichten der Versicherten? Ein juristischer Kommentar

Besteht für mich als gesetzlich Krankenversicherten tatsächlich eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass ich meiner Krankenkasse ein Passfoto bzw. ein Lichtbild von mir zur Verfügung stellen muss?

Es besteht grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht des Versicherten dahingehend, der Versicherung ein Passfoto/Lichtbild von sich zur Verfügung zu stellen. § 291 Abs.2 SGB V regelt lediglich, dass die Krankenversichertenkarte neben der Unterschrift ein Lichtbild des Versicherten enthält. Es wurde aber keine diesbezügliche Verpflichtung des Versicherten geregelt. Sinn und Zweck des § 291 Absatz 2 SGB V ist es, Missbräuchen dadurch entgegenzuwirken, dass die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mittels Lichtbild und Unterschrift ähnlich dem Personalausweis oder Reisepass zu einem Ausweis- und Identifikationsdokument ausgestaltet wird. Siehe hierzu Anlage 4a des BMV-Ä Anhang 1 unter Ziffer 1.2.:„Der Arzt ist verpflichtet, die Identität des Versicherten zu prüfen.
Die Identität des Versicherten ist anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten (Lichtbild, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum) zu prüfen.” Sofern der Versicherte über keine eGK verfügt, was nach § 15 Abs.2 SGB V eine nicht sanktionierte Pflichtverletzung darstellt, kann/darf der Arzt nach dem “Bundesmantelvertrag Ärzte” (BMV-Ä), die avisierte Behandlung gegenüber dem Versicherten privat abrechnen, wenn dieser auch nach zehn Tagen noch keine eGK vorlegt (Anhang 1 Pkt. 2 BMV-Ä). Weist der Versicherte dem Arzt jedoch seinen Leistungsanspruch über die zuständige Krankenkasse noch im selben Quartal nach, ist der Arzt zur Rückzahlung der Privatvergütung an den Versicherten verpflichtet.

Sind bereits rechtsverbindliche Anforderungen an dieses Lichtbild definiert (z.B. Farbfoto, biometrisch vermessbar, …)?

Nein, aus § 291 Abs.2 SGB V ergeben sich keine diesbezüglichen zwingenden Anforderungen. Die §§ 291a, 291b SGB V sehen im Übrigen die Einrichtung einer Gesellschaft für Telematik vor, welche die “technischen Vorgaben einschließlich des Sicherheitskonzeptes” sowie “Inhalt und Struktur der Datensätze” zum Betrieb der eGK regelt. Diese Gesellschaft empfiehlt die Nutzung eines biometrischen Fotos. Allerdings ist diese Empfehlung eine Orientierungshilfe für die Krankenkassen, die für sich aber m.E. keinen Anspruch der Krankenkassen auf ein biometrisches Foto bergründen kann. Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Regelung.

Muss ich als Versicherter tatsächlich negative Konsequenzen befürchten, wenn ich kein Lichtbild von mir zur Verfügung stelle und das Schreiben der Krankenkasse ignoriere?

Nein, § 206 II SGB V stellt auf eine Verletzung der Pflichten aus § 206 Abs.1 SGB V ab. Dies betrifft aber ausschließlich die Mitteilung versicherungsrelevanter Tatsachen, wie die, die der Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Durchführung der der Krankenkassen übertragenen Aufgaben dienen. Diese Aufgaben betreffen im Prinzip die Erfüllung des Sachleistungsprinzips (Bereitstellung von Leistungen durch die KK etc.pp). Das Foto dient aber – wie oben bereits dargestellt – nicht der Feststellung der Beitragspflicht, Versicherungspflicht oder der Ermöglichung der Durchführung der der Krankenkassen übertragenen Aufgaben. Denn diese Tatsachen sind ja nicht strittig. § 307 SGB V ist vorliegend ebenso nicht einschlägig. Nach § 307 Abs.2 Nr.2 SGB V handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt. Bei dem Foto handelt es sich – wie schon gesagt – nicht um eine Auskunft, die unmittelbar die Beitrags – oder Versicherungspflicht des Versicherten betrifft. Auch § 307 Abs.1 Nr.2 SGB V ist nicht einschlägig. Hiernach handelt der Versicherte ordnungswidrig, wenn er entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Das Foto ist keine erforderliche Unterlage im Sinne von § 206 SGB V. § 60 SGB I ist ferner ebenso wenig einschlägig, da das Foto keine Tatsache darstellt, die unmittelbar für die Inanspruchnahme der Sachleistung der Krankenkasse erheblich ist.(RA Ouahes)

Wir danken dem Berliner Rechtsanwalt Marksen Ouahes (Medizinrecht) für diese juristische Beurteilung!

Mit Jahreslinsen Geld sparen

Viele Kontaktlinsenträger müssen für ihre Linsen tief in die Tasche greifen. Wer Monats- oder Tageslinsen kauft, diese aber täglich in Gebrauch hat, hat am Ende vom Jahr oftmals einen hohen Geldbetrag für den Kauf investiert. Eine Alternative hierfür wäre der Kauf von Jahreskontaktlinsen. Die LUNELLE Spherique UV Visitint Linsen sind weiche Kontaktlinsen, die jedoch nicht […]

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Hämorrhoiden – Wenn die Schmerzen unerträglich werden

Hämorrhoiden können für unangenehme, schier unerträglich Schmerzensorgen, daher ist es wichtig, bei den ersten Anzeichen zum Arzt zu gehen und die Hämorrhoiden Diagnose stellen zu lassen. Eine frühe Hämorrhoiden Therapie kann manches Leid ersparen!

Es beginnt mit einem Brennen und Jucken, bald gesellt sich Blut im Stuhl dazu und Schmerzen werden deutlicher. Spätestestens jetzt gilt es, falsche Scham &uu…