Sowohl Ärzten als auch Nichtärzten fällt es schwer, die Begriffe “Gemeinschaftspraxis” und “Praxisgemeinschaft” auseinanderzuhalten und zu unterscheiden.
Die neuen Begrifflichkeiten erleichtern die Unterscheidung schon etwas. Man spricht seit einiger Zeit von einer Berufsausübungsgemeinschaft, wenn es um eine frühere Gemeinschaftspraxis geht. Der neue Begriff verdeutlicht, dass Gegenstand der Zusammenarbeit die gemeinsame Berufsausübung ist.
Bei der Praxisorganisationsgemeinschaft (früher Praxisgemeinschaft) geht es hingegen nur um die Nutzung gemeinsamer Organisationsstrukturen, aber gerade nicht um eine gemeinsame Berufsausübung. Vielmehr steht die gemeinsame Nutzung von Räumen, Personal und Geräten im Mittelpunkt dieser Form der Zusammenarbeit.
Beide Formen sind gesellschaftsrechtlich betrachtet jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), geregelt in §§ 705 ff. BGB.
Führt jeder Arzt im Rahmen einer Praxisgemeinschaft seine eigene Praxis und hat auch nur er selbst Einblick in die eigenen Umsätze und Gewinne, bedarf es bei der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einer Abstimmung der Gesellschafter, wie die Gewinne zu verteilen sind. Auch ist ersichtlich, was jeder einzelne Arzt für Umsätze erzielt. Vor genau diesen Punkten scheuen sich viele Ärzte und Zahnärzte, so dass die Idee entsteht, dann doch lieber nur eine Praxisgemeinschaft zu gründen.
Dieses Vorgehen birgt gravierende Risiken!
Gründen nun Ärzte eine Praxisgemeinschaft, beabsichtigen sie aber dennoch die gemeinsame Behandlung von Patienten, droht Gegenwind aus einer ungeahnten Richtung.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung solche Praxiskonstruktionen und können so feststellen, wie viele Patienten gemeinsam behandelt werden. Innerhalb bestimmter Grenzwerte ist es kein Problem, dass sich Ärzte und Zahnärzte während Urlaub, Krankheit oder Fortbildung wechselseitig vertreten und so eine gewisse Patientenidentität existiert.
Werden jedoch bei fachgleichen Praxisgemeinschaften 20% und bei fachübergreifenden Zusammenschlüssen 30% identische Patienten festgestellt, droht der Regress!
Die KVen und Gerichte sprechen in diesen Fällen von Gestaltungsmissbrauch und unterstellen, dass diese Form bewusst gewählt wurde, um das Honorar gegenüber der BAG zu optimieren, wenn Patienten in beiden Praxen behandelt werden.
Praxistipp:
Die Wahl der passenden Kooperationsform ist von vielen Faktoren abhängig. Oftmals sind Ärzte und Zahnärzte überrascht, wie sich eine Berufsausübungsgemeinschaft ausgestalten lässt und so viele Bedenken ausgeräumt und Vorteile der gemeinsamen Berufsausübung genutzt werden.
Vergessen Sie bei der Planung die vertragsarztrechtlichen Vorgaben sind! Arbeiten Sie bereits in einer Praxisgemeinschaft, die streng genommen keine ist, empfiehlt sich die Beratung durch einen Medizinrechtler, um entweder Vorkehrungen für die Plausibilitätsprüfung zu treffen, oder um Änderungen der Kooperationsform vorzubereiten.