Zahnarztrecht: Anforderung an die Bezeichnung als “Kinderzahnarzt”

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 25.05.2012 (Aktenzeichen: 13 A 1399/10) einer Zahnarztpraxis untersagt, mit der Bezeichnung “Kinderzahnarzt” zu werben.

Nun könnte man meinen, die Entscheidung beinhaltet die Feststellung, dass diese Praxisbezeichnung per se irreführend sei.

Dem ist nicht so. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Praxis, die neben der Kinderzahnheilkunde über zahlreiche andere Tätigkeitsschwerpunkte verfügte.

Das Gericht stellte klar, dass der informierte Patient unter der Bezeichnung Kinderzahnarztpraxis eine Einrichtung erwartet, in der alle dort tätigen Zahnärzte nachhaltig auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendzahnheilkunde tätig sind, also jedenfalls überwiegend Kinder/Jugendliche behandeln, sich viel Zeit bei der Behandlung von Kindern nehmen und auf Grund ihrer besonderen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde intensiv auf die kindliche Psyche eingehen, um deren mögliche Ängste vor zahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen abzubauen. Zugleich wird mit dem Begriff “Kinderzahnarzt” auch die Vorstellung verbunden, dass die Warte- und Behandlungsräume in besonderem Maße auf Kinder ausgerichtet sind, z. B. durch das Vorhandensein zusätzlicher Spielsachen oder eine sonstige kinderfreundliche und kindgerechte Ausstattung.

Diese Maßstäbe hatte bereits das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 25. Februar 2003 (Az. I-20 U 4/03 ) aufgestellt.

Diese Anforderungen erfüllte die Praxis im hiesigen Verfahren nicht, so dass es zu einer Unterlassungserklärung kommen musste.

Praxistipp:

Wenn Sie Ihre Praxis in besonderer Weise bezeichnen, müssen Sie und alle in Ihrer Praxis tätigen Zahnärzte über alle in diesem Bereich verfügbaren Qualifikationen verfügen, um dem Vorwurf der Irreführung zu entgehen.  Gleichwohl sollten Sie vor dem Beginn entsprechender Werbemaßnahmen die Hilfe eines Fachanwalts für Medizinrecht in Anspruch nehmen, da etwa die Bezeichnung als Zahnarzt für Implantologie nach aktueller Rechtslage nicht zulässig ist.

 

Jan Willkomm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

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