Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG, Urteil v. 08.03.2012 – 16 U 125/11) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein Arzt gegen den Betreiber eines Internetportals zum Auffinden und Bewerten von niedergelassenen Ärzten, keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten hat. Die Veröffentlichung der Daten des Arztes sei kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht.
Das Gericht hat einen Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) abgelehnt. Arztempfehlungsportale sind damit grundsätzlich zulässig und Ärzte haben keinen Anspruch auf Entfernung ihrer Daten aus der entsprechenden Internetseite.
Dabei bergen anonyme Bewertungsmöglichkeiten im Internet große Gefahren bezüglich missbräuchlicher oder unberechtigter Äußerungen. Hierbei hat das OLG auch berücksichtigt, dass der Bewertende zumindest dem Portal gegenüber ein Mindestmaß an persönlichen Daten zur Verfügung stellen muss, sodass im Zweifel gewährleistet ist, dass derjenige, der eine unzulässige Äußerung gegenüber dem Arzt abgibt, auch direkt in Anspruch genommen werden kann. Auch hat das betroffene Portal die abgegebenen Bewertungen vor Veröffentlichung auf Angemessenheit zu überprüfen.
Damit steht fest, dass Bewertungen in Bewertungsportalen nicht in jedem Fall hingenommen werden müssen. Unangemessene und unrichtige Bewertungen können erfolgreich entfernt werden. Insbesondere negative Bewertungen müssen ein Mindestmaß an Objektivität erreichen. Auch wenn das OLG hier dem generellen Wunsch auf Löschung aller Daten einen Riegel vorgeschoben hat, so besteht weiterhin die Möglichkeit gegen einzelne Bewertungen erfolgreich vorzugehen. Dies sowohl gegen den Verfasser, als auch gegen den Betreiber der Internetseite.
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