In der Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung – Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) – zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 12. Juli 2011 wird unter Punkt “3.2.17 Artefakte” auch eine Konstanzprufung auf Artefaktfreiheit der Folien gefordert.
Im Punkt “3.2.17 Artefakte” der Richtline heißt es dort:
Drei Jahre nach der erstmaligen Inbetriebnahme von Film-Folien-Systemen und Speicherfolien ist jährlich eine Prüfung auf Artefaktfreiheit durchzuführen.
Wie diese Konstanzprüfung durchzuführen ist wird jetzt anschaulich auf den Seiten des Forum-roev.de dargestellt und erklärt. Bitte hierzu den nachstehendem Link anklicken: Anleitung zur Prüfung der Artefaktfreiheit von Speicherfolien entsprechend Abschnitt 3.2.17 der QS-Richtlinie
Die komplette und aktuelle Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) gibt es zum Download als .pdf-Datei beim BMU unter folgendem Link: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/qs_richtlinie.pdf
Ziel der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL):
Ziel der Richtlinie ist es, die Vorgehensweise in den Ländern zu harmonisieren und ein bundeseinheitlich hohes Niveau beim Vollzug der Röntgenverordnung zu gewährleisten. Die Qualitätssicherungsrichtlinie wendet sich daher in erster Linie an die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen Landesbehörden, die nach § 24 Abs.1 Satz 1 des Atomgesetzes die Verwaltungsaufgaben nach der Röntgenverordnung im Auftrag des Bundes ausführen. Mittelbar wendet sie sich jedoch auch an Anwender und Hersteller, da die Erfüllung der in der Richtlinie enthaltenen Anforderungen eine wesentliche Voraussetzung für den Nachweis der strahlenschutzrechtlichen Anforderungen gegenüber der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle sowie der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde darstellt.