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Weiter widerrechtliche Laienwerbung von MSD Austria
1. die Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist (Laienwerbung),
2. die Arzneimittelwerbung für Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind (Fachwerbung),
…
§ 51. (1) Laienwerbung darf nicht für
1. Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
…
betrieben werden.
Aus dem österreichischen Arzneimittelgesetz.
Wie trennt MSD Österreich bei dem Diabetes-Medikament Januvia® im Internet die Fachwerbung von der Laienwerbung?
Durch nette Buttons in Magenta.
Damit ist nicht sichergestellt, dass die Informationen nur Personen erreichen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind. Sollte ein klarer Verstoss gegen das Arzneimittelgesetz sein. Was aber in Österreich weder Behörden noch Mitbewerber besonders interessiert. Die Seite steht unverändert schon mindestens seit Juni im Netz.
Durch die Werbung könnte MSD Österreich (dortige Tochterfirma des Pharmakonzerns Merck & Co.) auch deutsches Recht verletzen. Das Telemediengesetz legt fest:
5) Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
…
2. der öffentlichen Gesundheit,
3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
In Deutschland darf nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Das HWG dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Verbrauchers. Ich bin kein Jurist, aber somit sollte auch die deutschsprachige Seite zu Januvia® von MSD Österreich, trotz des Firmensitzes in Wien und der .at-Domain, in den Geltungsbereich des HWG fallen und das Herkunftsland-Prinzip nicht gelten.
Die rechtlichen Implikationen dadurch, dass im Herkunftsland die Internetseite wahrscheinlich auch nicht mit den Gesetz vereinbar ist und wie sich das auf das Privileg des freien Dienstleistungsverkehrs von Telemedien durch Anbieter, die in einem anderen Staat innerhalb der EU niedergelassen sind, auswirkt, überlasse ich mal den Juristen. Nach meiner Meinung stände einem Unterlassungsanspruch nichts entgegen, da auch nach der österreichischen Rechtsordnung ein Unterlassungsanspruch bestände.
Vom Discogewinn zum OP-Desaster
Die Brust-OP, die von einer Discothek im niedersächsichen Celle verlost worden war, endete für die Gewinnerin in einem Horrortrip. Im November 2008 hatte die Verlosung der Brust-OP grosses Medienecho hervorgerufen. Ärzteverbände, Verbraucherorganisationen und Kirchen hatten das reisserische, nicht menschenwürdige Vorgehen kritisiert. Trotz der einhelligen Missbilligung und einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale hatten die Discothek und die Agentur, die den Eingriff in Polen vermittelte und bezahlte, die Veranstaltung durchgezogen. Es zeigte sich, dass alle Bedenken bezüglich der Sicherheit und Risiken wahr geworden sind.
Die Frauenzeitschrift “Jolie” aus dem Axel Springer Verlag berichtet in der aktuellen Ausgabe unter der Überschrift “Wie mein Hauptgewinn zum Albtraum wurde” über den Ärztepfusch und die Komplikationen, die die Gewinnerin erleiden musste. Die BILD-Zeitung veröffentlicht eine Zusammenfassung in ihrem eigenen Stil mit einer Breitseite gegen Polen.
Die – im Gegensatz zu dem BILD-Schmierenartikel – sehr gute Reportage in “Jolie” offenbart ein Vorgehen, das aus dem Drehbuch einer Vorabend-Soap enstammen könnte, inklusive Happy-End. Nachdem die 23-jährige Nadine L. sich vier Stunden “total zum Affen machte”, konnte sie den Gutschein in den Händen halten. Statt des Gewinns von 3700 Euro hatte sie jedoch 3700 Euro Schulden gewonnen, die nach dem Vertrag fällig geworden wären, wenn sie die Reise zur polnischen Klinik nicht angetreten hätte. Es folgte ein Bratungsgespräch auf polnisch, das Notwendigste von der Chefin der Vermittlungsagentur übersetzt, in der Risiken nicht zur Sprache kamen. Nach deutschen Recht wäre das nicht statthaft, wie auch die Operation nur drei Stunden später. Laut Gesetz müssen hierzulande 24 Stunden zwischen dem Beratungsgespräch und einem OP-Termin als sogenannte Bedenkzeit liegen. Am nächsten Tag wird die Patientin schon aus der polnischen Klinik entlassen, ohne dass ein Arzt noch einmal die Brust sich angeschaut hatte. Erst 10 Tage später kommt es zu einer Kontrolluntersuchung in Hannover – in den Räumen der Agentur. Ohne Arzt, den Verband soll die Sekretärin abgenommen haben. Im Ergebnis waren die Brüste statt geformt eher “verformt”.
Schadensersatz von der Klinik aussichtslos und die Patientin ohne finanzielle Mittel für eine Korrekturoperation in einer seriösen deutschen Klinik. Die Agentur war durch den Vertrag gegen Forderungen abgesichert. Happy-End: Durch eine Suche im Internet gelangte sie an einen Arzt, der pro bono, nur gegen die Erstattung der Kosten für die Anästhesie und die Implantate, die Silikon-Kissen aus Polen ausgetauscht hat.
Die Agentur vermittelt weiter Patientinnen nach Polen. Die Frage aus meinem Blogposting im November 2008 bleibt unbeantwortet: Warum dürfen nebenberuflich betriebene Agenturen verzweifelte Patienten in ausländische Kliniken verfrachten, deren Qualifikation der Betreiberinnen einzig in Werbung, Marketing und Promotion besteht?