(P. Köhler) Die KV Baden-Württemberg hat in ihrem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass Fachärzte grundsätzlich dazu verpflichtet sind, an die Hausärzte ihrer Patienten alle ihre Befundberichte in Kopie zu schicken, auch ohne Anforderung (Berichtspflicht). Das gelte nur dann nicht, wenn der Patient/die Patientin die Befundübermittlung ablehne bzw. die Zustimmung widerrufe.
Die zitierte Vorschrift ist §73 Absatz 1b SGV V ("Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem … Daten zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln"). Es wird im KV-Rundschreiben außerdem betont, dass die Leistungen nur abgerechnet werden dürfen, wenn die Berichtspflicht erfüllt ist (EBM2000plus Kapitel 2.1.4).
Normalerweise berichten wir immer an den/die zuweisenden Ärzte; an weitere Kollegen jedoch nur auf Anfrage. Das entspricht in der Regel dem Wunsch der Patienten. Nun sollten immer und überall die Hausärzte mit in den Verteiler aufgenommen werden, dazu sollte immer eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten erhoben und archiviert werden – eine erhebliche Zusatzarbeit! Da wir aber immer bestrebt sind, die Empfehlungen unserer Kammer und K’Vereinigung nach Wortlaut und Sinngehalt hundertprozentig umzusetzen, haben wir uns erkundigt, ob wir von der Vorschrift wirklich betroffen sind? – Ja, sind wir (telefonische Auskunft der KV Reutlingen).
Bereits ein kurzer Blick in den EBM zeigt allerdings, dass nach dem Absatz 2.1.5, den die KV zu zitieren und vermutlich auch zu lesen verabsäumte, ausschließlich auf Überweisung tätige Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 7 Abs. 4Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) von der Berichtspflicht an die Hausärzte entbunden sind. Das betrifft Nuklearmediziner, Radiologische Diagnostiker und Strahlentherapeuten – kurz: uns. Auf telefonische Nachfrage hat die KV Reutlingen auch das bestätigt.
Wir müssen also weiterhin nur denjenigen Kollegen berichten, die die Berichte benötigen. Hausärztliche Faxgeräte müssen wir nach wie vor nicht überschwemmen, die Patienten nicht mit der Unterschrift dazu belästigen.
Die Lehre daraus kommt in der nächsten Teamsitzung: Rundschreiben der Standesvertretungen immer kritisch lesen und am Original der Vorschrift nachprüfen!