Nur noch wenige Tage, dann beginnt ein neues Jahr. 2013 wird es einige Veränderungen im Sozialrecht geben. Silke Eggers, Solzialrechtsexpertin der Deutschen AIDS-Hilfe, hat die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.
Minijobs
Die sogenannte Minijobgrenze wird zum 1.1.2013 von 400 auf 450 € angehoben. Das heißt für geringfügig Beschäftigte, dass sie bei einem Verdienst bis zu dieser Grenze keine Sozialabgaben zahlen müssen.
Mit der Anhebung der Verdienstgrenze gibt es auch eine Änderung bezüglich der Rentenversicherungspflicht. Minijobber zahlen keine Sozialabgaben; dadurch erwerben sie über ihren Minijob nur sehr geringe Rentenansprüche über den Pauschalbeitrag, den der Arbeitgeber zahlt.
Es gibt aber die Option, nach §5 Ab.2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB)VI auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten und so die Beiträge und die Rentenansprüche aufzustocken. Bisher musste man diesen Verzicht aktiv erklären. Nach der neuen Regelung ab 1.1.13 wird der Rentenbeitrag nun automatisch auf den vollen Beitrag aufgestockt, es sei denn, der Minijobber lehnt dies ausdrücklich ab.
Aus der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird somit eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.
Unisextarife bei Versicherungen
Bei verschiedenen Versicherungen galten bisher unterschiedliche Tarife für Männer und Frauen. Diese errechneten sich anhand statistischer Risiken.
So zahlten Frauen bisher bei KFZ-Haftpflichtversicherungen und bei Risiko-Lebensversicherungen weniger. Dafür galten für Männer günstigere Beiträge bei privaten Krankenversicherungen und Rentenversicherungen.
Dies wird sich in wenigen Tagen ändern. Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs müssen die Tarife neu berechnet werden. Und ab 2013 gelten dann einheitliche Tarife für Männer und Frauen.
Auch bei Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (EU) greift die neue Regelung. Menschen mit HIV, die sich noch versichern wollen, können sich zum Beispiel hier informieren.
Altverträge – also schon bestehende Verträge – sind davon nicht betroffen. Aber wer demnächst eine der genannten Versicherungen abschließen will, sollte prüfen, ob es sich lohnt, dies ganz schnell bis zum 21.12.2012 zu tun.
Regelsätze erhöhen sich leicht
– und zwar für über 25-Jährige um acht Euro, für Kinder und Jugendliche um vier bzw. fünf Euro. Ab dem 1.1.2013 gelten somit für Empfänger von Hartz IV, Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, Sozialhilfe und Sozialgeld neue Regelsätze:
Leistungen bis 31.12.2012 |
Leistungen ab 01.01.2013 |
|
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte) |
374 €
|
382 € (+ 8 €) |
Regelbedarfsstufe 2 (volljährige PartnerIn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft) |
337 €
|
345 € (+ 8 €) |
Regelbedarfsstufe 3 (18 bis einschließl. 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) |
299 €
|
306 € (+ 5 €) |
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis einschließl. 17 Jahre) |
287 € |
289 € (+ 4 €) |
Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von 6 bis einschließl. 13 Jahre) |
251 € |
255 € (+ 4 €) |
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder unter 6 Jahre) |
219 €
|
224€ (+ 4 €) |
Rundfunkgebühren werden Rundfunkbeitrag
Die GEZ- Gebühren werden ab 2013 neu geregelt. Der Beitrag wird dann nicht mehr pro Person, sondern per Haushalt erhoben. Dabei ist es unerheblich, wie viele Personen die Geräte im Haushalt nutzen. Der monatliche Beitrag von 17,98 € wird dann pro Haushalt erhoben. Es gibt aber nicht mehr die Möglichkeit, einen geringeren Beitrag zu zahlen, wenn nur ein Radio vorhanden ist. Für Zweitwohnungen ist weiterhin ein gesonderter Beitrag zu zahlen.
Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe oder BAföG können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Erwerbstätige, deren Einkommen nur knapp – das heißt konkret um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags von 17,98 Euro – über dem Hartz IV- oder dem Sozialhilfesatz liegt, könne ebenfalls einen Antrag auf Befreiung stellen.
Menschen mit Schwerbehinderung, die das Merkzeichen „RF” im Schwerbehindertenausweis haben, werden nicht mehr vollständig befreit. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag von 5,99 Euro im Monat.
Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe können sich wie bisher auf Antrag ganz befreien lassen.
Weiter Infos gibt es hier: www.rundfunkbeitrag.de
Und zu guter Letzt: Die Praxisgebühr entfällt ab dem 01.01.2013.