Geschenke, die aus betrieblichen Anlässen gemacht werden, haben potentiell steuerlichen Sprengstoff. Wer die folgenden Grundsätze berücksichtigt, ist auf der sicheren Seite.
Geschenke an Arbeitnehmer
Geschenke an Arbeitnehmer gehören prinzipiell zum Lohn und damit zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Aber weil sie zum Lohn gehören, fallen generell auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Davon gibt es zwei Ausnahmen:
- Eine Sachzuwendung aus persönlichem Anlass ist bis 40 € Warenwert steuerfrei.
- Eine Sachzuwendung unter 44 € pro Monat und Arbeitnehmer fällt unter die Bagatellgrenze und führt ebenfalls nicht zu Lohnsteuer und Sozialabgaben. Hierunter können auch Gutscheine fallen, die auf Geldbeträge lauten – zum Beispiel bei einer Buchhandelskette.
Übersteigen die Werte die oben genannten Beträge auch nur um 1 Cent, ist der Gesamtbetrag steuer- und sozialabgabenpflichtig. Wenn nun ein Arbeitgeber den beschenkten Arbeitnehmer nicht mit den Abgaben auf das (unter Umständen dann nicht mehr so gern genommene) Geschenk belasten will, kann er es pauschal mit 30% des Wertes versteuern. Bei dieser Möglichkeit werden keine Sozialbeiträge fällig.
Geschenke an Geschäftspartner
Geschenke an Geschäftspartner sind dann abzugsfähige Betriebsausgabe, wenn sie entweder Streuwerbeartikel sind (Warenwert unter 10 €) oder den Betrag von 35 € je Empfänger und Jahr nicht überschreiten. Der Schenker muss diese Vorgänge zeitnah und auf einem gesonderten Konto erfassen.
Übersteigt der Warenwert die Grenze um 1 Cent, ist der Gesamtbetrag nicht abzugsfähig. Der empfangende Geschäftspartner muss die Geschenke als Betriebseinnahme versteuern, wenn sie mehr als eine Aufmerksamkeit sind. Statt „Danke“ könnte der Empfänger also auch mit Fug und Recht fragen: „Wie viel hat es gekostet?“ Diese Situation kann der Schenker dadurch umgehen, dass er die Geschenke pauschal mit 30% versteuert und dies dem Beschenkten mitteilt.