Der kleine KBV Knigge gegen Korruption bei niedergelassenen Ärzten

KBV Broschüre "Richtig kooperieren"Gegenwärtig wird in der Politik diskutiert, was zu tun ist, um Korruption bei niedergelassenen Ärzten zu verhindern. Ausgangspunkt war ein Beschluss des Bundesgerichtshofes, in dem dieser feststellte, dass niedergelassene Ärzte sich nicht des Straftatbestandes der Korruption schuldig machen, wenn sie von Pharmafirmen Vorteile entgegen nehmen. Und zwar deshalb und nur deshalb nicht, weil sie keine “Amtsträger” sind. Der BGH legt die Sache aber dem Großen Senat für Strafsachen vor, damit dieser zu einer einheitlichen orientierende Handhabung für die Praxis kommen könne. Das ist juristisch, wie wir es vom BGH gewohnt sind, mal wieder tip top präzise und richtig. Allein die Wirkung auf die Öffentlichkeit ist nicht so prima. Es entsteht der Eindruck, dass niedergelassene Ärzte sich bestechen lassen dürfen. Nun, das dürfen sie erfreulicherweise nicht. Bestechlichkeit bei Niedergelassenen ist zwar strafrechtlich keine Korruption (da keine Amtsträger), es kann aber gegen das Berufsrecht verstoßen und es verstößt gegen die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Ein Verstoß kann zum Entzug der Zulassung als niedergelassener Arzt führen.

Die KBV hat in dieser Broschüre mit vielen Beispielen aus der Praxis genau aufgezeigt, was erlaubt ist und was nicht.

Meiner persönlichen Einschätzung nach ist diese Regelung in den meisten Fällen auch ausreichend und angemessen. Es wird geregelt, dass ein Arzt keine Vorteile annehmen darf, wenn er einem anderen Arzt oder Krankenhaus einen Patienten überweist, er darf von einem Pharmaunternehmen keine von seinem Verordnungsverhalten abhängigen Geldgeschenke annehmen oder bei der Zusammenarbeit mit einem Medizin-Unternehmen, von dessen Wohlergehen er profitiert, diesem immer wieder Patienten zuweisen. Er darf nur dann ein Honorar erhalten, wenn er eine adäquate Gegenleistung erbringt.

Eine Regelung erscheint mir aber immer noch zu lasch: Niedergelassene Ärzte dürfen sich von Pharmafirmen auf unabhängige Fachkongresse einladen lassen, ohne hierfür eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Die Pharmafirma darf die Transportkosten (Bahn- oder Flugticket), die Hotelkosten (aber nicht für ein Luxushotel oder ein Hotel in einem Erholungsgebiet) und die Kongressgebühren übernehmen. Dies ist meiner Einschätzung nach auch eine Vorteilnahme, die geeignet sein kann, das Verschreibungsverhalten des niedergelassenen Arztes zu beeinflussen. Wäre das nicht so, würden die Pharmafirmen das schlicht und ergreifend nicht anbieten. Aus meiner Sicht sollte es daher auch untersagt sein, dass Pharmafirmen niedergelassenen Ärzten die Teilnahme an einem Fachkongress finanzieren, wenn dem keine adäquate Gegenleistung gegenüber steht (z.B. Halten eines Vortrages oder Workshops).

Einsortiert unter:Neurologie, Psychiatrie Tagged: Amtsträger, Bestechlichkeit, Bestechung, BGH, KBV, Kooperation, Korruption

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