Die Änderungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW zum 1. Mai 2013 – Schon gute Vorsätze für das neue Jahr gefasst?

Hallo zusammen,

wer von Euch ist eigentlich Raucher und wer ist Nichtraucher? Es gibt wohl kaum ein Thema, das für ähnlich viel Diskussionsstoff sorgt. Nein, ich möchte Euch nicht die Pistole auf die Brust setzen, aber die Änderungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW gehen beide Parteien etwas an.

Wo liegt das Problem?

Das bisherige Nichtraucherschutzgesetz NRW vom 20. Dezember 2007  inklusive der Regelungen zu den sogenannten „Raucherkneipen“ war an einigen Stellen ausbaufähig. Ich möchte Euch hier zwei, von vielen als problematisch angesehene Beispiele nennen.

So musste sich bspw. der Raucher zunächst schlau machen, ob er in seinem Lieblingsrestaurant, seiner Lieblingskneipe oder Gasstätte nun rauchen darf oder nicht. Gibt es einen speziellen Raucherbereich? Handelt es sich um eine Eckkneipe oder gar um einen Raucherclub? Die Gaststätte musste sich eindeutig festlegen oder in separate Raucherbereiche investieren, was einige Raucher als Diskriminierung empfanden.

Außerdem war das Rauchen auf öffentlichen Plätzen zwar erlaubt, jedoch nicht in geschlossenen, nicht dafür vorgesehenen Räumen. Interpretationsspielraum dazu gab es genug, wie z.B. auch bei den Raucherbereichen der einzelnen Bahnhöfe. Hier war es besonders schwierig, das Nichtraucherschutzgesetz konsequent anzuwenden, denn viele Bahnhöfe sind oft nur mit einem Dach versehen und an den Seiten offen. Somit ist ein solcher Bahnhof nun wohl kaum ein geschlossener Raum aber auch nicht direkt ein öffentlicher Platz, oder? Dies war wohl häufig Auslegungssache und führte zu den spezifischen Bahnhofsordnungen oder Hausordnung des Bahnhofes, die das Rauchen in gekennzeichneten Bereichen erlauben.

Was ändert sich mit den Neuerungen im Nichtraucherschutzgesetz NRW?

So einiges, hier ein paar Beispiele:

Uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten! Keine Raucherclubs und Raucherräume mehr! Die einzige Ausnahme existiert bei echten geschlossenen Gesellschaften.

Echte geschlossene Gesellschaften müssen strenge Kriterien erfüllen. Diese werden wie folgt definiert: Eine geschlossene Gesellschaft findet dann statt, wenn die Gastgeberin oder der Gastgeber persönlich die Einladung dazu ausgesprochen hat, d.h. entscheidet welche Personen der geschlossenen Gesellschaft beiwohnen dürfen, die Gastgeberin oder der Gastgeber die Kosten für die Bewirtung übernimmt und der Raum gänzlich von den anderen Räumen der Gaststätte abgeschlossen ist, also separat getrennt von anderen Räumen und für andere Gäste nicht zulässig. So könnte man bspw. für eine Familienfeier auch direkt die ganze Gaststätte mieten.

Was die Regelungen an Bahnhöfen angeht, so sieht die Neuerung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW keine Änderung vor. Verstöße gegen die Bahnhofsregelungen können weiterhin mit Bußgeldern von 15€ bestraft werden. Wo wir schon mal beim Bahnfahren sind: Auch das Rauchen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist natürlich verboten und Zuwiderhandlungen werden teuer. Der sogenannte Bußgeldrahmen wurde von 1.000€ auf 2.500€ angehoben.

Außerdem steht in der ab dem 1. Mai 2013 geltende Fassung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW, dass in öffentlichen Gebäuden nicht mehr geraucht werden darf. Dabei legen die Änderungen ein besonderes Augenmerk auf den Kinder- und Jugendschutz. So darf bspw. weder in der Kindertagesstätte selbst noch auf dem Grundstück der Kindertagesstätte geraucht werden.

Wo darf noch geraucht werden?

Das ‚private Rauchen‘ bspw. in der eigenen Wohnung bleibt natürlich weiterhin vom Nichtraucherschutzgesetz NRW unberührt. Ansonsten hab ich für Euch einen, natürlich nicht juristisch zu 100% hieb- und stichfesten, einfachen Merksatz erstellt:

*Rauchen ist nur dort gestattet wo genug Raum zum Ausweichen für den Nichtraucher ist*

Beispiele sind hier:

  • Öffentliche, freie Plätze
  • Raucherbereich eines Bahnhofes

 

Ab wann gelten die Änderungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW?

Die neue Fassung des Nichtraucherschutzgesetzes NRW tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das aktuelle Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG) bestehen.

 

Schluss damit!

Um über Passivrauchen aufzuklären, und für alle von Euch die die Nase voll haben vom Nikotin und gerne mit dem Rauchen aufhören wollen, werde ich bei einem meiner nächsten Beiträge unter anderem die Initiative LoQ – Leben ohne Qualm, die sich insbesondere für die Rauchfreiheit bei Jugendlichen einsetzt, unter die Lupe nehmen. Wenn Ihr vorab mal einen Blick drauf werfen wollt, findet Ihr alles zu der Initiative unter folgendem Link:

http://www.loq.de/index.html

 

Bis dahin seid Ihr frei, Euch auf folgenden Seiten des Ministeriums für Gesundheit Emanzipation Pflege und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen über die Änderungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW zu informieren:

http://www.mgepa.nrw.de/gesundheit/praevention/nichtraucherschutz/index.php

 

Bleib gesund,

Euer Matic

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