(P. Köhler) Der Hersteller eines nichtsteroidalen Analgetikums hatte gegen die Bundeärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, und die Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften geklagt, weil die von diesen Vereinigungen herausgegebene Nationale Versorgungsleitlinie Kreuzschmerz unter Bezug auf die Studienlage von der Anwendung der Substanz bei Kreuzschmerzen abrät.
Das Oberlandesgericht Köln wertete die Negativempfehlung als erlaubte Meinungsäußerung, d.h. als subjektives Werturteil nach Analyse vorhandener Quellen. Netterweise stuften die Richter die Leitlinie als neutral und "von dem Bemühen um Richtigkeit getragen" ein.
Davon abgesehen griff das Wettbewerbsrecht, auf das der Kläger sich berufen hatte, schon deshalb nicht, weil die Leitlinie "vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient". Das bedeutet, dass wissenschaftliche Leitlinen nicht nach dem Wettbewerbsrecht beurteilt werden können.
Wär ja auch noch schöner, wenn die Richter künftig auch unsere Leitlinien und Lehrbücher schreiben müßten.