Neben den Verjährungsvorschriften sollte immer auch eine Verwirkung in Betracht gezogen werden. Diese kann auch dann eintreten, wenn der Anspruch noch gar nicht verjährt ist. So hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass ein Zahnarzt, der über zwei Jahre nach Abschluss der Behandlung eine Nachforderung geltend macht, er diese aufgrund von Verwirkung nicht mehr fordern kann.
Der Patient durfte sich im vorliegenden Fall darauf verlassen, dass lange Zeit nach Abschluss der Behandlung keine Nachforderung mehr kommen würde. Dies gilt auch dann, wenn der Zahnarzt irrtümlich zu wenig abgerechnet hat.
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