Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Stuttgart, sind die pauschalen Tagessätze einer Privatklinik in voller Höhe umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt hatte die Umsätze zunächst in umsatzsteuerfreie ärztliche Leistungen und in umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Klinikbetriebs wie Unterkunft und Verpflegung aufgeteilt. Die Klinik verlange Befreiung von der Umsatzsteuer. Mit Erfolg:
Nach Auffassung des Gerichts, könne sich die Klinik auf europäisches Recht berufen. Die Art der Umsätze seien vollständig mit denen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar, wenn sie Wahlleistungen nur in geringem Umfang erbringen. Sinn und Zweck der Regelungen sei eine Entlastung der Patienten von den Gesundheitskosten. Dem stehe die Erhebung der Umsatzsteuer entgegen.
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