Bundesverfassungsgericht hebt nun auch das PsychKG Sachsens vorerst auf.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-014.html

Das Bundesverfassungsgericht hatte vor 8 Monaten das bundesweit geltende Betreuungsgesetz teilweise für rechtswidrig erklärt, da der Abschnitt über Zwangsbehandlingen nicht konkret genug ausformuliert und geregelt war, um einen so schwerwiegenden Eingriff grundgesetzkonform zu regeln. Inzwischen ist das Betreuungsrecht geändert worden und es ist davon auszugehen, dass die neue Fassung grundgesetzkonform ist. 
Das sächsische PsychKG enthällt auch einen Absatz über Zwangsbehandlingen: §22 hier, der ebenfalls wenig konkret formuliert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn daher für rechtswidrig erklärt. Es hat darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung im konkret beurteilten Fall unstrittig ist, dass dies aber eine verfassungskonforme Ausformulierung des Gesetzes nicht überflüssig macht.
Da hat es natürlich wieder mal Recht.
Zur Erinnerung: Artikel 2 des Grundgesetzes lautet:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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