Durch Nutzung des BtMG versucht man,auf den Konsum von Drogen einzuwirken.
Da eine Selbstschädigung nach dem Recht der Bundesrepublik grundsätzlich nicht strafbar ist,sind prinzipiell Drogenkonsumenten für den Konsum allein nicht zu belangen.Sie können aber durch ihr Verhalten eine Gefahr für andere werden,sei es,daß sie zum falschen Vorbild werden,Drogen weitergeben oder durch Drogenbesitz – und zwar insbesondere von größeren Mengen – andere in die Situation versetzen,so leichter an Drogen zu kommen.Nach dem BtMG sind daher Handlungsformen,die gewissermaßen den Drogenkonsum umgeben (z.B.Besitz,Anbau,Erwerb),strafbar.
Bilden diese „Konsumentendelikte“ nur geringe Gefahren für andere,so kann durch das Gericht von einer Bestrafung abgesehen werden.Dies gilt besonders für Cannabis und Marihuana,wo die Staatsanwaltschaft regelhaft das Verfahren einstellt,wenn es sich um nicht mehr als sechs Gramm Cannabis handelt.
Auch bei Heroin und Kokain zum ausschließlichen Eigenverbrauch von nicht mehr als einem Gramm kann ein Ermittlungsverfahrenb eingestellt werden.