Mit Entscheidung vom 25.05.2012 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Zahnarzt nicht mit der Bezeichnung Kinderzahnarztpraxis werben darf, wenn die Voraussetzungen für die Angabe eines entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkts nicht vorliegen.
Für die Bezeichnung einer Praxis als Kinderzahnarztpraxis müssen sogar alle dort beschäftigten Zahnärzte diese Voraussetzung erfüllen. Insbesondere reicht es nicht, wenn in einer Gemeinschaftspraxis lediglich ein angestellter Zahnarzt die Qualifikation für die Kinderbehandlung besitzt. Problematisch ist auch, dass die Zahnärztekammer in dem vorliegenden Fall die Gefahr sah, dass die Bezeichnung Kinderarztpraxis sprachlich zu sehr in die Nähe von Fachärzten bzw. Fachzahnärzten rücke.
Zur Führung der Bezeichnung “Kinderzahnarzt” ist es daher notwendig, über eine personenbezogene Qualifikation zu verfügen. Dies muss hier zumindest der Tätigkeitsschwerpunkt sein.
Wer sicher gehen möchte, kann sich an die Voraussetzungen des Bundesverbandes der Kinderzahnärzte (BuKiZ e.V.) halten. Dieser fordert, dass der betreffende Zahnarzt seine Arbeitszeit überwiegend der Kinderzahnheilkunde widmet und seinen Praxisablauf sowie seine Praxisorganisation und Praxiseinrichtung auf Kinder ausrichtet.
Wer einen Tätigkeitsschwerpunkt angibt, muss sowohl besondere Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich haben, als auch eine nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich ausüben. Dies muss im Zweifel auch belegt werden können. Dann können Sie bedenklos auch zukünftig die Bezeichnung “Kinderzahnarzt” führen.
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