Ein seit 2005 dauerhaft auf Honorarbasis in einer Klinik beschäftigter Psychotherapeut wurde jetzt vom Sozialgericht Kassel als scheinselbstständig eingestuft. Konsequenz des Urteils ist, dass die Deutsche Rentenversicherung für viele Jahre die Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt haben möchte. Fragen der Verjährung wurden nicht geklärt. Viele Kriterien, die in den meisten Fällen gegen eine Scheinselbstständigkeit sprechen, fehlten bei dem Betroffenen.
Die Richter urteilten, dass eine psychotherapeutische Tätigkeit eines Arztes, die in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Klinik diene und er damit seine Tätigkeit nicht wie für ein eigenes Unternehmen ausübe, so sei er zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Es fehle besonders an einem typischen wirtschaftlichen Unternehmerrisiko.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein 63jähriger Arzt war seit 2005 in einer als Krankenhaus und Rehabilitationsklinik betriebenen Einrichtung in Kassel als ärztlicher Psychotherapeut auf Honorarbasis tätig. Sozialversicherungsbeiträge wurden in dieser Zeit weder von ihm noch von der Klinik für ihn gezahlt. Seine Arbeitszeit entsprach der eines Vollzeitbeschäftigten.
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