Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass halbseitige Lähmungen (eine linksseitige Hemiparese) eines Säuglings, die aus einem perinatalen Hirnschaden resultieren, für den behandelnden Kinderarzt im ersten Lebensjahr nicht erkennbar sein müssen.
Die Kinderärztin führte die Vorsorgeuntersuchungen U 3, U 4 und U 5 durch, ohne eine Hemiparese zu diagnostizieren. Diese und den die Lähmungen hervorrufenden Hirnschaden wurden erst viel später festgestellt. Mit der Behauptung, im Falle einer früheren Diagnose nebst Therapie hätte er besser behandelt werden können und ein geringeres Maß an Behinderungen gehabt, haben die Eltern Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 100.000 Euro sowie, ab dem 7. Lebensmonat, eine monatliche Schmerzendgeldrente von 300 Euro und eine monatliche Mehrbedarfsrente von 1.100 Euro. Die Klage wurde abgewiesen.
Der medizinische Sachverständige hatte keine fehlerhafte Behandlung des Kindes feststellen können. Für die Ärztin sei der Hirnschaden nicht erkennbar gewesen. Bei einem Neugeborenen reife das zentrale Nervensystem langsam über Monate. Erst im Verlauf dieser Entwicklung funktionierten die entsprechenden Nervenbahnen. In diesem Zeitraum könne deswegen auch eine Schädigung des noch unreifen Gehirns ein unspezifisches Erscheinungsbild aufweisen und müsse für den Kinderarzt nicht sichtbar in Erscheinung treten.
Das Urteil finden Sie beim OLG Hamm unter dem Az.: 3 U 162/12, Urteil vom 11.03.2013.