Das Landgericht Coburg (Urteil vom 28.03.2013, Az.: 11 O 235/11) hatte zu entscheiden, ob die Hauseigentümerin haftet, wenn eine mangelhafte Beleuchtung des Hausflures zu einem Sturz führt. Die Klägerin hatte eine Arztpraxis im Haus verlassen und war auf dem Weg nach unten die Treppe herabgestürzt. Sie verlangte von der Hauseigentümerin Schmerzengeld i.H.v. 10.000,00 € sowie weiteren Schadensersatz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und erklärt, dass eine Haftung nur für solche Gefahren in Frage komme, die nicht offensichtlich erkennbar sind. Die mangelhafte Beleuchtung hätte die Klägerin aber schon beim Betreten des Hauses erkennen können und müssen und hätte sich daher entsprechend darauf einstellen können.
Grundsätzlich muss nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Eine vollkommene Verkehrssicherheit kann und muss auch nicht gewährleistet werden.
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