Vor kurzem hatte das Landesberufsgericht für die Heilberufe in München über eine Radiowerbung eines Zahnarztes zu entscheiden. Mit Urteil vom 11.01.2013 (Az. LBG-Z 1 /12) erklärte das Gericht Folgendes:
Der Fall:
Im Sommer 2010 strahlte ein Radiosender im Auftrag einer zahnärztlichen Tagesklinik mehrfach folgenden Radiospot aus:
Es ist x Uhr xx
Zeit den Zahnarzt zu wechseln!
In der zahnärztlichen Tagesklinik
Dr. E. bekommen Sie
alle zahnmedizinischen Leistungen
zu bezahlbaren Preisen.
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Die Entscheidung:
Das Landesberufsgericht für Heilberufe erklärte, dass § 8 Abs. 2 der Berufsordnung für Zahnärzte es als berufsunwürdig ansehe, wenn ein Zahnarzt einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber durch unlautere Handlungen zu verdrängen versucht.
Die Radiowerbung, um die es in diesem Fall ging, sei geeignet, den Patienten aufzufordern, den Zahnarzt zu wechseln, was berufsrechtlich unzulässig ist. Außerdem wird der Eindruck erweckt, dass hier besonders preiswerte Leistungen besprochen werden, obwohl die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Mindestpreise vorsehe, die nicht unterschritten werden dürfen, um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen.
Praxistipp:
Diese Entscheidung ist ein schönes Beispiel für die Besonderheiten der Werbung für Ärzte und Zahnärzte. Mit keinem Wort sagt das Gericht etwas dazu, ob Radiowerbung überhaupt zulässig ist. Dies steht nämlich außer Diskussion. Die Liberalisierung der Werbung für Heilberufe erlaubt ganz viele Arten und Formen der Präsentation in der Öffentlichkeit. Allerdings steckt die Tücke im Detail, wenn es nicht um das “ob” sondern um das “wie” der Werbung geht.
Lassen Sie sich deshalb vorab beraten, wenn es um die inhaltliche Ausgestaltung geht, denn oftmals entscheiden wie in diesem Beispiel schon kleine Details darüber, ob die Werbung zulässig ist, oder eben nicht.
Jan Willkomm
Fachanwalt für Medizinrecht
Leipzig
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