Ohne akuten Behandlungsbedarf keine Annahme des Behandlungsbeginns für spätere Implantatversorgung und damit auch keine Vorerkrankung im Sinne einer Zahnzustatzversicherung

Stellt der Zahnarzt bei einer Untersuchung fest, dass trotz bestehender Gebissschäden kein akuter Behandlungsbedarf für die Neuanfertigung von Zahnersatz vorliegt, markiert diese Untersuchung nicht den Beginn der Heilbehandlung und damit des Versicherungsfalls für eine spätere Implantatversorgung. Infolgedessen kann eine Zahnzusatzversicherung … Weiterlesen

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