EBM-Reform 2013: die neue Gesprächs-Ziffer 03230/04230

Ab Oktober gelten für die Abrechnung im fachärztlichen und hausärztlichen Bereich neue Tarife, die vor allem die Stärkung der Grundversorgung zum Thema haben. Für Hausärzte gilt die sogenannte sprechende Medizin als Profiteur bzw. das Thema- und Aufgabengebiet der klassisch als Hausärzte tätigen Ärzte, von der lange diskutierten Reform, während bei den Fachärzten eine Art Strukturpauschale für die Grundversorger eingeführt wird. Wenn Sie bereits bisher mittels EBM Ihre Abrechnung getätigt haben und von so viel Reform überrascht sind, so können Sie gewiss sein, dass sich die Grundstruktur im wesentlichen nicht ändert. Die grundsätzliche Überarbeitung der EBM soll laut GKV-Spitzenverband und KBV bis Mitte nächsten Jahres fertig gestellt und Schritt für Schritt umgesetzt werden. Die nun beschlossenen Änderungen wurden in der Sitzung vom 27. Juni 2013 beschlossen und ab Oktober umgesetzt. Neben drei wesentlichen Punkten, die die Versichertenpauschale und eine stärkere Altersdifferenzierung betrifft, wird auch der Chroniker-Zuschlag neu geregelt und das ärztliche Gespräch als Honorarleistung angesehen. Ziel ist es, eine Bezahlung aller hausärztlichen Leistungen zu fixen Preisen auszuzahlen und somit den finanziellen Anreiz für Hausärzte zu stärken.

Gesprächsziffer GOP 03230/04230 ist nun Einzelleistung
Viele Patienten beklagen sich über mangelnde Gesprächsbereitschaft bzw. eine Vorgehensweise der Ärzte, die das Fachliche über das Menschliche im Umgang miteinander stellt. Unter anderem soll diesem Vorurteil nun entgegen gewirkt werden und zwar durch die neu geschaffene GOP 03230/04230, mit der Sie das ärztliche Gespräch als Haus- bzw. Kinderarzt als Einzelleistung abrechnen können. Neu ist die Anerkennung dieser Leistung als Einzelleistung, bis dato war sie in der Versichertenpauschale enthalten. Verrechnen können Sie laut aktueller Reform der EBM nun ein derartiges Arzt-Patienten-Gespräch, wenn dieses mindestens zehn Minuten gedauert hat und im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung bzw. in einem derartigen Diagnosegespräch steht. Zunächst versteht man darunter natürlich alle bösartigen Erkrankungen wie Leukämie, Karzinom und ähnliche, andererseits können auch schwere Unfallverletzungen bzw. schwere entzündliche Krankheiten wie eine Lungenentzündung durchaus so schwerwiegende Konsequenzen haben, dass eine Lebensveränderung die Folge sein wird. Auch Sportverletzungen oder rheumatische Erkrankungen haben oft eine Lebensumstellung des Betroffenen zur Folge, womit auch nach diesen Diagnosen für ein Therapiegespräch die neue GOP Zahl zum Einsatz kommt.

Kontingent soll Leistung regeln
Die neue EBM Leistung ist jedoch zur Vermeidung einer ärztlichen Überlastung mit einem praxisbezogenen Kontingent versehen. Dabei besteht die Mengenbegrenzung darin, dass Sie in Ihrer Praxis grundsätzlich für jeden zweiten Patienten einmal pro Quartal die neue Tarifform der Gesprächsleistung abrechnen können. Nur so wird sie von den Kassen in vollem Umfang honoriert. Wenn Sie als sorgfältiger Hausarzt mehr mit Ihren Patienten kommunizieren, so erhalten Sie lediglich eine gestaffelte Honorierung. Damit Sie hier den Überblick behalten, sollten Sie ab Geltungsdatum der neuen EBM Leistung mittels Listen Ihre Abrechnung durchführen. Um aber auch tatsächlich all Ihre Patienten von der neuen Leistung profitieren zu lassen, macht es Sinn, die relevanten Gruppen mit entsprechenden Erkrankungen getrennt zu erfassen. Personen, die Sie in Ihrer Praxis behandeln und die lebensverändernde Diagnosen wie Parkinson, Multiple Sklerose oder ähnliche erhalten, sollten durch ein entsprechendes Merksystem in Ihrer Kartei gezeichnet sein. Nur so ist gewährleistet, dass die Patienten von dieser neuen Ziffer der Abrechnung profitieren können. Auch wenn sich deswegen die Diagnose nicht aufhebt oder bessert, überzeugen Sie Ihre Patienten durch ein Gespräch, das oftmals Linderung und Zuwendung bedeuten kann.

Grundsätzlich können Sie die neue Gebührenordnungsposition 03230/04230 mit einer Pauschale von 9 Euro pro Patient abrechnen. Ausnahmen gelten dann, wenn Sie im Notfalldienst tätig sind oder organisierten Notfalldienst ausüben. Zu beachten ist weiters, dass GO-Nr. 03230/04230 nicht zeitgleich mit GO-Nr. 30700 verrechnet werden kann. Dies ist nur dann zulässig, wenn laut Gebührenordnungsposition 03000 bzw. 03010 eine mindestens 20-minütige Kontaktzeit zwischen Ihnen und Ihrem Patienten vorliegt.

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