Als Hausarzt bzw. praktischer Arzt mit eigener Praxis wissen Sie, dass sich Erkrankungen oder Verletzungen von Patienten an keine geregelte Tageszeit oder an bestimmte Wochentage halten. Wenn Sie bzw. Ihre Leistungen also von einem Ihrer Patienten am Wochenende oder spätnachts in Anspruch genommen werden, kam bisher die GO-Nr. 03130/04130 bei der Abrechnung zum Einsatz. Diese Ziffer wurde nun geändert und findet sich in der neuen EBM Reform unter der GO-Nr. 03030 bzw. 04030 wieder. Aufgrund der geringeren Bewertung ist allerdings zu hinterfragen, ob sich dieser Einsatz für einen Hausarzt in Zukunft noch lohnen wird.
Die EBM Reform sieht wesentliche Änderungen vor
Die unvorhergesehene Inanspruchnahme zur “Unzeit” ist nach wie vor eine Versichertenpauschale und zwar die mit der Nummer III. Da andere Ziffern wie die hausärztliche Vorhaltepauschale oder die Gebühr für ein problematisches Gespräch aus dem Komplex der Versichertenpauschalen ausgegliedert wurden, kann es nur eine Abwertung der Leistung bedeuten. Diese drückt sich auch in Zahlen aus, denn während es bislang für die Inanspruchnahme zur Unzeit satte 480 Punkte und 16,97 Euro gab, sind es mit der Reform der EBM ab Oktober nur mehr 77 Punkte und 7,70 Euro. Hier ist in jedem Fall für Sie persönliche als Hausarzt zu hinterfragen, inwieweit sich damit in Zukunft noch derlei Leistungsangebote rechnen. Vor allem wenn man die Überlegung anstellt, dass Nacht- bzw. Wochenenddienste durchaus eine physische aber auch eine psychische Belastung für den Hausarzt darstellt und jegliches Vorkommen von Privatleben darunter leidet.
Bisherige Voraussetzungen bleiben mit kleinen Abweichungen bestehen
Als schwacher Trost für die Abwertung bleiben jedoch die bisherigen Voraussetzungen bestehen. Das bedeutet, dass die Definition der Unzeit gleich bleibt und wochentags zwischen 19 Uhr und 7 Uhr morgens bedeutet sowie an Samstagen, Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen. Auch der 24. sowie der 31. Dezember bleiben von dieser Begrifflichkeit umfasst und bedeuten die Sonderregelung bei der Verrechnung. Weiterhin bestehen bleibt auch die Anforderung, dass es einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt geben muss. Wenn Sie die Vertreterpauschale bzw. die Inanspruchnahme zur Unzeit ab Oktober verrechnen möchten, sollten Sie darauf achten, dass die GO-Nr. 03030/04030 nur dann abgerechnet werden darf, wenn Sie nach der ersten Inanspruchnahme keinen weiteren Kontakt zum Patienten im entsprechenden Quartal haben. Ist dies der Fall müssen Sie eine ganz normale Versichertenpauschale mit der Kennziffer GO-Nr. 03000/040000 abrechnen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn auch der zweite Kontakt zu definierten Unzeit erfolgt. Wirtschaftlich für Sie als Hausarzt günstiger wäre in diesem Fall jedoch, wenn die zweite Inanspruchnahme des Patienten nicht mehr als Vertreterpauschale bewertet wird, sondern tatsächlich mit der Ziffer GO-Nr. 03000/040000, also als ordnungsgemäße Versichertenpauschale zur Abrechnung gelangt. Diese ist höher und könnte die Inanspruchnahme zur Unzeit ausgleichen.
Ausschlussgründe sind zu beachten
Auch wenn es natürlich Ausschlussgründe gibt, ist damit zu rechnen, dass diese neue EBM Ziffer ohnehin eher selten zum Einsatz kommt. Denn eine Inanspruchnahme zur Unzeit setzt meist eine Erkrankung voraus, die überwacht bzw. kontrolliert werden muss. Abgesehen davon muss die Versicherungskarte eingelesen werden, was meist im Zuge eines persönlichen Arzt-Patienten-Gespräches erfolgt. Damit ist aber auch klar, dass Ihre Behandlungsmaßnahme als “normale” Versichertenpauschale abzurechnen ist. Auch wenn Sie im Rahmen einer unvorhergesehenen Inanspruchnahme ein problemorientiertes Gespräch mit dem Patienten führen, können Sie einen Ausgleich zur finanziellen Abwertung schaffen. Denn in diesem Fall ist Ihre Leistung als Hausarzt durchaus mit der höheren Pauschale für einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zu berechnen. Klar ist hingegen, dass Sie die Versichertenpauschale gemäß GO-Nr. 03030/04030 im belegärztlichen-stationären Behandlungsfall nicht verrechnen können. Ebenso können Sie die Positionen 01210, 01214, 01216, 01218, 01436 oder 30702 abrechnen. Auch die Positionen 01600, 01601, 03000 und 03010 können nicht gleichzeitig mit der neu definierten EBM Ziffer zur Abrechnung gelangen.