Bericht von NRW Aktuell über die Einrichtung zum Therapieunterbringungsgesetz bei Oberhausen
Da habe ich mich gerade gefreut, dass Gustl Mollath frei gelassen wurde (und er hat bislang ja offenbar noch niemandem etwas angetan, also akut gefährlich ist er in Freiheit offenbar schon mal nicht…), da kommt die Psychiatrie schon wieder auf andere Weise ins Zwielicht.
Der Bundestag hatte 2009 das Therapieunterbringungsgesetz erlassen. Dieses ist eine Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der entschieden hatte, dass eine Sicherungsverwahrung nicht rückwirkend verhängt werden darf. Es bezieht sich dabei eher auf ein juristisches Detail. Wenn im Urteil bereits festgestellt wird, dass im Anschluss an die Strafhaft eine Sicherungsverwahrung zu prüfen sei, dann ist das rechtens. Bei einigen Straftätern in der Vergangenheit wurde das aber im Urteil nicht angesprochen und dann später, also nachträglich, angeordnet. Diese Nachträglichkeit wurde als “Strafe ohne Gesetz” gerügt. Juristisch ist das korrekt, in den Konsequenzen aber bedenklich.
Wie hat sich der Gesetzgeber nun verbogen, um auch solche schweren Straftäter in einer Sicherung zu verwahren, bei denen das im 10 Jahre zurück liegenden Urteil noch nicht antizipiert wurde, aber dennoch als notwendig erachtet wird? Es schuf das Therapieunterbringungsgesetz (TUG). Unter recht nebulösen Formulierungen wird hier geregelt, dass ein Täter nun doch nachträglich untergebracht werden kann, um eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit abzuwehren. Es handelt sich beim TUG also um eine nachträgliche Sicherungsverwahrung durch die juristische Hintertüre. Nun kann man erst mal darüber streiten, ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht vielleicht einfach Recht hat und seine Entscheidung mit allen Konsequenzen getragen werden muss. Das kann bei bestimmten Tätern, deren Sicherungsverwahrung aufgehoben werden müßte, verantwortbar sein, bei manchen anderen möglicherweise nicht.
Was mich aber erheblich stört, ist, dass hier die Psychiatrie mal wieder hervorgezerrt wird, um so zu tun, als behandele man hier ganz barmherzig Kranke. Das Gesetz heißt “Therapieunterbringungsgesetz”, obwohl die Therapie hier wirklich ganz hinten ansteht. Auch die Eingangsvoraussetzungen sind gerade mal, dass der Unterzubringende “eine psychische Störung” hat. Was bitte ist eine psychische Störung im Kontext eines Wiederholungstäters schwerer Verbrechen. Und welcher Täter dieser Gruppe könnte keine “psychische Störung” haben?
Die DGPPN kritisiert in ihrer Stellungnahme sehr klar den Etikettenschwindel, der hier betrieben wird.
In NRW wurde 2011 erstmalig ein Straftäter nach dem TUG untergebracht. Hierfür wird eine ehemalige, nun umgebaute und umgewidmete JVA in der Nähe von Oberhausen verwendet (siehe das Video oben…).
Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgestellt, dass das TUG bei strenger Auslegung verfassungskonform sei und einen “Freiheitsentzug ohne Strafe” hinreichend begründen könne.
Aus meiner Sicht kann es erforderlich sein, bestimmte Wiederholungstäter sehr schwerer Straftaten auch nach Ablauf der regulären Straftat zur Sicherung unterzubringen.
Das hat aber nichts mit Psychiatrie zu tun.
Es ist eine juristische und politische Maßnahme. Den Etikettenschwindel der “Therapie” von “psychischen Störungen” lehne ich ab.
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