Elektronische Gesundheitskarte – Krankenkassen setzen kritische Versicherte massiv unter Druck

In den letzten Wochen haben tausende von Versicherten in der Bundesrepublik Schreiben und Anrufe ihrer gesetzlichen Krankenkassen bekommen mit dem Tenor:

„Geben Sie unverzüglich ein Foto für die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ab, anderenfalls werden Sie ab 1.1.2014 nur noch auf Privatrechnung bei Ihrem Arzt behandelt. Ihre bisherige Versichertenkarte wird dann ungültig, egal wie lange sie laut Datum noch gültig gewesen wäre“.

Viele kritische Versicherte, die sich bislang geweigert haben, ein Foto zwecks Ausstellung einer e-GK an ihre Kasse zu senden und sich mit ihrer bisherigen Krankenversichertenkarte weiter behandeln lassen wollen sind jetzt massiv verunsichert und fragen, welche Möglichkeiten sie haben und ob es hier denn tatsächlich eine neue gesetzliche Regelung gäbe.

Unsere Information dazu ist Folgende:

Es gibt keine neue gesetzliche Regelung dazu. Es gibt eine neue untergesetzliche Regelung zwischen Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, welche schon ab 1.10.2013 gültig sein soll aber bisher (21.9.2013!) immer noch nicht veröffentlich worden ist. Noch gar nicht bekannt sind die für die e-GK vor allem wichtigen Anlagen und 4 a. Vermutlich steht in diesen Anlagen, dass von Spitzenverband Bund der Kassen und KBV die bisherigen Krankenversichertenkarten (KVK) alle pauschal ab 1.1.2014 für ungültig erklärt werden. Solange hier völlig intransparent nichts veröffentlicht worden ist, ist das bisher nur eine Vermutung.

Teile des Gesamttextes des BMÄ sind aber schon bekannt geworden. Aus diesen geht hervor:

Kassen müssen die bisherigen Versichertenkarten selbst aktiv einziehen!

Im BMÄ 2013 steht, dass die alten Karten von den jeweiligen Krankenkassen aktiv EINGEZOGEN werden müssen. Vermutlich wird es ein logistisches Problem sein, von einem kritischen Versicherten seine bisherige Versichertenkarte aktiv ein zu ziehen, und in diesem Falle wird es auch dem behandelnden Arzt nicht möglich sein, zu erkennen, dass eine alte Karte trotz noch nicht abgelaufenen Datums nicht gültig ist. Auch in diesem Fall bestünde ein Abrechnungsanspruch des Arztes mit der Kasse. Weiteres ist noch nicht bekannt, da die näheren Einzelheiten erst noch veröffentlicht werden.
Des Weiteren geht aus dem bisher bekannten BMÄ-2013 Text hervor, dass für die Behandlung entweder eine elektronische Versichertenkarte oder ein „anderer gültiger Behandlungsnachweis“ vorliegen muss. Das ist z.B. auch das bisherige sogenannte Ersatzverfahren bei dem man dem Arzt ein von der Kasse ausgestellten Nachweis vorlegt, aus dem der Versichertenstatus hervor geht. Da die Anlagen 4 und 4 a nicht öffentlich sind, kann man Näheres bisher nur vermuten.
Wie schon von Medizinrechtsexperten nachgewiesen wurde ist die Frage, ob man versichert ist oder nicht, nicht von der Vorlage einer elektronischen Gesundheitskarte abhängig.

Empörend ist insgesamt, dass hier jetzt schon massiver Druck von einigen Krankenkassen auf ihre kritischen Versicherten ausgeübt wird, die sich nicht in gläserne Patienten verwandeln lassen wollen. Gleichzeitig weigern sich die Kassen, den Versicherten den Text angeblich neuer untergesetzlicher Regelungen transparent mit zu teilen.
Wir gehen davon aus, dass wir kurzfristig Näheres erfahren werden. Man kann nur jedem empfehlen, der so einen Brief bekommen hat, von seiner Kasse schriftlich zu fordern, dass der Text der Bestimmungen mitgeteilt wird, die die angebliche Ungültigkeit seiner bisherigen Karte zum 1.1.2014 belegt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr.Silke Lüder

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