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vesta: Interoperabilitätsverzeichnis der gematik ist online
esta, das Interoperabilitätsverzeichnis der gematik, ist heute mit www.vesta-gematik.de fristgerecht an den Start gegangen. In der ersten Ausbaustufe können Akteure aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen online über die Website des Verzeichnisses Anträge zur Aufnahme eines IT-Standards stellen. Im Auftrag des Gesetzgebers schafft die gematik mit dem Interoperabilitätsverzeichnis vesta das zentrale Verzeichnis für technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden für das deutsche Gesundheitswesen. „Der Produktivstart des Interoperabilitätsverzeichnisses vesta ist ein weiterer wichtiger Schritt, um einheitliche IT-Standards im Gesundheitswesen in Deutschland voranzutreiben und damit die dringend notwendige Interoperabilität zwischen unterschiedlichen IT-Systemen zu verbessern“, sagt Alexander Beyer, Geschäftsführer der gematik. Der gesetzliche Auftrag an die gematik zum Aufbau und Betrieb des Interoperabilitätsverzeichnisses und des dazugehörigen Informationsportals ist im § 291e SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) festgeschrieben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einreichen eines Antrags zur Aufnahme eines IT-Standards in vesta regelt die Geschäfts- und Verfahrensordnung. Weitere Informationen finden Sie unter www.vesta-gematik.de Pressemitteilung der gematik Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH
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Neues Korruptionsbekämpfungsgesetz für den Gesundheitssektor
Am 14. April 2016 wurde das neue „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen“ mit Änderungen beschlossen. Wie von SPECTARIS gefordert, knüpfen die neuen Regelungen zur Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung von Heilberuflern (§§ 299a und b StGB) nun nicht mehr an eine bundeslandspezifisch ausgestaltete Berufspflichtverletzung an, sondern nur noch an den Heilberufler-Status des Bestochenen. Neu ist auch, dass es sich nicht mehr um ein Anzeigedelikt handelt, sondern um ein sogenanntes Offizialdelikt, bei dem der Staatsanwalt bei Verdacht einer Straftat ermitteln muss. Die neuen Tatbestände gelten zukünftig für beinahe alle Akteure im Gesundheitswesen. Für die Praxis ergeben sich dadurch einige Veränderungen. So zum Beispiel bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Medizinprodukten, dem Bereich des Fortbildungssponsorings, sowie der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Hilfsmittelerbringern. Beim Blick auf den ausländischen Wettbewerb müssen Unternehmen wie auch nach der Reform des allgemeinen Korruptionsstrafrecht prüfen, ob das Wettbewerbsrecht im Herkunftsland des Vorteilsnehmers der Zuwendung nicht entgegensteht. Aufgrund der europarechtlichen Vereinheitlichung gelten innerhalb der EU dem deutschen Recht vergleichbare Grenzen. Außerhalb der EU muss die Rechtslage separat geprüft werden. Auch für Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten hat das neue Korruptionsstrafrecht Bedeutung. Nach altem Recht konnten niedergelassene Ärzte nicht bestochen werden, weil sie weder Amtsträger noch Angestellte sind. Das neue Recht schließt diese Lücke im Schutzbereich der Korruptionsdelikte, weil es alle Angehörigen von Heilberufen zu potentiellen Tätern einer Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erklärt. Bei der Kooperation mit niedergelassenen Vertragsärzten, ebenso wie bei angestellten Klinikärzten, ist besonderes Augenmerk auf die Sozialadäquanz von Zuwendungen und auf die Angemessenheit der gewährten Vergütungen zu richten. Das Gesetz soll am 1. Juni 2016 in Kraft treten. Durch die neuen Regelungen kommen eine Vielzahl neuer Fragestellungen auf Hersteller von Medizinprodukten und Leistungserbringer im Gesundheitswesen zu. Nicht nur für kleine Unternehmen bedeutet dies eine große Herausforderung für die Compliance im Geschäftsverkehr. Um seinen Mitgliedern die neuen Regelungen näher zu bringen und die Konsequenzen für die Branche zu erörtern, veranstaltete SPECTARIS am 23.5. ein Kompaktseminar für seine Mitglieder. Professor Hendrik Schneider von der Universität Leipzig informierte die Teilnehmer umfassend. Auch zukünftig wird sich SPECTARIS diesem Thema annehmen und seinen Mitgliedern beratend z.B. in Form von weiteren Veranstaltungen zur Seite stehen. Pressemitteilung von SPECTARIS. Deutscher Industrieverband für optische, medizinische und mechatronische Technologien e.V.
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Versorgung mit Vierfach-Grippeimpfstoff im Nordosten – Beschwerde von Pharmaunternehmen zurückgewiesen
“Wir begrüßen den Beschluss des Landessozialgerichts Hessen. Die AOK Nordost hat federführend für die GKV gemeinsam mit den Apothekerverbänden genau das getan, was der Aufgabe aller Akteure in der Selbstverwaltung entspricht: Eine gute Versorgung zum wirtschaftlichen Preis zu organisieren“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Mitglied der Geschäftsleitung der AOK Nordost. Das LSG legte in seinem Beschluss dar, dass die Grippeimpfstoffvereinbarung der AOK Nordost über den Vierfachimpfstoff keine rechtliche Beschränkung des Anbieterkreises darstellt. Somit sei auch keine lenkende Wirkung in Richtung auf ein Pharmaunternehmen gegeben. Zudem sei es ausdrücklich zulässig, mit den Apothekerverbänden einen festen Abgabepreis für Grippeimpfstoffe zu vereinbaren. Es sei allen Pharmaunternehmen frei gestellt, ihre tetravalenten Grippeimpfstoffe durch entsprechende Preisgestaltung konkurrenzfähig zu machen, betont das LSG. „Es ist ein normaler marktwirtschaftlicher Mechanismus, dass das teurere Produkt nicht oder weniger stark nachgefragt wird. Die Pharmaunternehmen können durch Anpassung ihres Abgabepreises jederzeit ihre Chance auf Teilnahme am Marktgeschehen nutzen“, so Stefanie Stoff-Ahnis. Das LSG hat darüber hinaus ausdrücklich betont, dass Kassen und Apothekerverbänden als Akteuren der Selbstverwaltung auf der Grundlage des § 129 Abs. 5 SGB V eine weitgehende Regelungskompetenz zukommt. Kassen und Apothekerverbände dürfen somit weiterhin die wirtschaftliche Versorgung mit Arzneimitteln auf Landesebene gestalten. Pressemitteilung der AOK Norsost
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