Related Posts
Pharmadialog: Erstattungsbeträge sollten ab erstem Tag gelten
Anlässlich der heutigen Abschlussveranstaltung des Pharmadialogs erklärt Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes: „Am Ende des Pharmadialogs sind die Themen benannt und mögliche Schritte skizziert. Nun kommt es im parlamentarischen Verfahren darauf an, die Interessen der Beitragszahler einzubeziehen, denn die müssen am Ende alles bezahlen. Mit der Umsatzschwelle ist ein neues Instrument im Gespräch, um den drastischen Ausgabenanstieg bei Medikamenten anzugehen. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber ganz entscheidend wird sein, bei welchem Euro-Wert eine solche Umsatzschwelle liegt. Einfacher, konsequenter und besser wäre es jedoch, die miteinander verhandelten Preise ab dem ersten Tag gelten zu lassen. Ich freue mich sehr, dass die Information der Ärzte in ihren Praxen deutlich verbessert werden soll. Es wird Zeit, dass die Informationen aus den Nutzenbewertungen endlich schnell und umfassend bei den Ärzten ankommen, damit diese ihre Patienten besser versorgen können. Allerdings muss es hier um tatsächlich unabhängige Informationen gehen.“ Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes
The post Pharmadialog: Erstattungsbeträge sollten ab erstem Tag gelten appeared first on Healthcare Netzwerk.
Vereinbarung für erste zugelassene Gentherapie gegen Enzymmangel steht
Der GKV-Spitzenverband und der pharmazeutische Unternehmer Chiesi GmbH haben sich auf einen Erstattungsbetrag für das Arzneimittel Glybera® (Wirkstoff: Alipogentiparvovec) zur Behandlung des seltenen Leidens der familiären Lipoproteinlipasedefizienz (LPLD) bei Erwachsenen geeinigt. Menschen, die an LPLD erkrankt sind, können wegen eines fehlenden Enzyms Fette aus der Nahrung nicht vollumfänglich abbauen und im Körper verteilen. Glybera® ist das erste zugelassene Gentherapie-Medikament gegen LPLD in Europa und damit auch in Deutschland. Grundlage für die Erstattungsbetragsverhandlungen nach dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz zwischen Chiesi und dem GKV-Spitzenverband war der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 21. Mai 2015. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Sozialgesetzbuch gilt der Zusatznutzen eines zur Behandlung eines seltenen Leidens zugelassenen Arzneimittels als belegt. Der G-BA hat daher nur noch über das Ausmaß des Zusatznutzens zu entscheiden. Im Fall von Alipogentiparvovec hat der G-BA das Ausmaß des Zusatznutzens als nicht quantifizierbar eingestuft. Der GKV-Spitzenverband und die Chiesi GmbH sind sich einig, dass die Anwendung von Glybera® auf eine stationäre Behandlung in nur wenigen hochspezialisierten Zentren begrenzt sein wird. Dies ergibt sich, wie von Chiesi im Rahmen der Verhandlungen dargelegt, aus der neuartigen Methode der Gentherapie und den damit verbundenen speziellen Anforderungen an die Verabreichung des Medikaments und seine Lagerung. Da das Produkt zukünftig ausschließlich im stationären Sektor verfügbar sein wird, verständigten sich die Vertragspartner vor diesem Hintergrund darauf, dass faktisch kein Erstattungsbetrag für eine ambulante Versorgung notwendig ist. Technisch wird dies in den Arzneimittelinformationssystemen durch die Meldung eines Betrages in Höhe von „Null“ umgesetzt. Die Vereinbarung tritt zum 1. November 2015 in Kraft. Aufgrund der extremen Seltenheit der Erkrankung wird eine Therapie mit Glybera® auch im Krankenhaus immer unter dem Vorbehalt einer Einzelfallprüfung der jeweiligen Krankenkasse stehen, gegebenenfalls unter zusätzlicher Einbindung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Gemeinsame Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes und der Chiesi GmbH
The post Vereinbarung für erste zugelassene Gentherapie gegen Enzymmangel steht appeared first on Healthcare Netzwerk | TÜV Rheinland.
Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte
Die Begründung und Durchführung einer weltweiten Auslandskrankenversicherung ist keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Betriebskrankenkassen dürfen daher nicht mit privaten Versicherungsunternehmen den Auslandskrankenversicherungsschutz ihrer Mitglieder vertraglich regeln. Dies entschied in zwei heute veröffentlichten Urteilen der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Betriebskrankenkassen schlossen Gruppenversicherungsverträge Im Jahre 2007 schlossen die R + V Betriebskrankenversicherung und die Betriebskrankenkasse PricewaterhouseCoopers – sowie über 20 weitere Betriebskrankenkassen – jeweils mit privaten Versicherungsunternehmen Gruppenversicherungsverträge über einen Auslandskrankenversicherungsschutz ihrer Mitglieder. Dieser umfasste die bei Urlaubs- oder beruflich bedingten Reisen im Ausland entstandenen Kosten für die medizinische Behandlung sowie – unter anderem – für Arzneimittel, Rettungsdiensttransporte und den Rücktransport. Bundesversicherungsamt beendet diese Ausweitung des Versicherungsschutzes Nach umfangreichen Prüfungen der Wirtschaftlichkeit teilte das Bundesversicherungsamt mit, dass es diese Ausweitung des Versicherungsschutzes nicht weiter dulden werde und verpflichtete schließlich im Jahr 2012 bzw. 2013 die beiden Betriebskrankenkassen, die Verträge über den Auslandskrankenversicherungsschutz zu beenden. Für die erfolgte Ausweitung des Versicherungsschutzes im Ausland gebe es keine gesetzliche Grundlage. Deckungslücken bei Auslandsbehandlungen lägen in der Eigenverantwortung der einzelnen Versicherten. Die Krankenkassen hätten kein Leistungserfindungsrecht. Die Betriebskrankenkassen könnten zwar als Vermittler einer privaten Zusatzversicherung tätig werden. Mit der streitigen Vereinbarung seien die Krankenkassen hingegen selbst Vertragspartner geworden. Die aufsichtsrechtliche Tolerierungspraxis habe das Bundesaufsichtsamt zum 1. Januar 2013 insgesamt aufgegeben. Gegen diese aufsichtsrechtliche Maßnahmen erhoben die R + V Betriebskrankenversicherung und die Betriebskrankenkasse PricewaterhouseCoopers Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht. Sie vertreten die Auffassung, dass der Auslandskrankenversicherungsschutz eine zugelassene Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Jedenfalls sei der Gesetzeswortlaut entsprechend auszulegen. Darüber hinaus sei es unverhältnismäßig, die aufsichtsrechtliche Duldungspraxis zu beenden, ohne den Krankenkassen die Möglichkeit zu geben, den Wirtschaftlichkeitsnachweis zu erbringen. Pro versicherter Person falle lediglich eine Jahresbetrag von weniger als 4 € an. Landessozialgericht bestätigt aufsichtsrechtliches Verbot Das für aufsichtsrechtliche Streitigkeiten erstinstanzlich zuständige Landessozialgericht in Darmstadt gab dem Bundesversicherungsamt Recht. Die gesetzlichen Krankenkassen seien für einen weltweiten kostenlosen Auslandskrankenversicherungsschutz gesetzlich nicht ermächtigt. Die Verträge seien daher eine unzulässige Erweiterung des gesetzlichen Aufgabenbereiches. Die gesetzlichen Krankenkassen dürften die Beiträge ihrer Mitglieder nur für ihre gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben verwenden. Diese Aufgaben würden die Absicherung der Versicherten gegen Krankheit bei Aufenthalt im Ausland nur in sehr begrenztem Umfang umfassen. So hätten die Versicherten Ansprüche aus dem Sozialkoordinationsrecht der Europäischen Union sowie aus zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Insoweit hätten die gesetzlichen Krankenkassen unter anderem die europäische Krankenversicherungskarte sowie die nötigen Informationen für die Versicherten bereitzustellen. Ferner seien bestimmte Kostenerstattungsansprüche für Gesundheitsdienstleistungen im EU-Ausland gesetzlich vorgeschrieben. Ferner könnten die Krankenkassen ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungen vermitteln. Darüber hinaus sei der Auslandskrankenversicherungsschutz hingegen nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. (AZ L 1 KR 337/12 KL und L 1 KR 17/14 KL – Die Revision wurde nicht zugelassen. Presseinformation des Landessozialgerichts Hessen
The post Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte appeared first on Healthcare Netzwerk | TÜV Rheinland.