Pflegeheim: Wer zahlt?

PflegekostenKein schönes Szenario, wenn die eigenen Eltern nicht mehr dazu in der Lage sind ihren Alltag selbstständig zu meistern. Oft ist der Umzug in ein Pflegeheim dann die letzte Konsequenz. Dabei werden die Kosten für das Pflegeheim bei weitem nicht vollständig von der Pflegekasse übernommen. Was vielen nicht bewusst ist, dass in diesem Fall auch die Kinder zur Kasse gebeten werden. Doch „Was kostet ein Pflegeheim?” und „Was steckt hinter dem Elternunterhalt?“

Was kostet ein Pflegeheim?

Generell ist es so, dass die Kosten von Heim zu Heim natürlich variieren. Hier kommt es dann oft auf die Ausstattung und das pflegerische Angebot an. In den Pflegeheimkosten mit inbegriffen, sind die Kosten für Unterkunft, Pflege, Verpflegung und die Investitionskosten. Die monatlichen Kosten für den Pflegeheimaufenthalt liegen insgesamt circa zwischen 2.000€ und 3.500€. Ein weiterer Preisindikator für die Höhe der Kosten ist der Umfang der benötigten Pflegeleistungen, mit anderen Worten die Pflegestufe. Diese wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingestuft. Bei anerkannter Pflegebedürftigkeit mit der Pflegestufe I, ist mit monatlichen Kosten von etwa 2.500€ zu rechnen. Mit einer Pflegestufe II zahlen Bewohner monatlich ungefähr 3.000€, bei Pflegestufe III betragen die Kosten etwa 3.500€ im Monat. Neben den genannten Einflussgrößen, gibt es auch regionale Unterschiede. So sind die durchschnittlichen Pflegeheimkosten in Nordrhein-Westfalen mit monatlich etwa 4.000€ am teuersten. Zum Vergleich bezahlt man in Sachsen-Anhalt monatlich etwa 2.500€.

Kinder zahlen für pflegebedürftige Eltern

Der sogenannte „Elternunterhalt“ greift in Fällen, in denen die Pflegeheimkosten, die Summe der Bezuschussung der Pflegekasse und das Vermögen der pflegebedürftigen Person übersteigen. Bei einer Pflegestufe I gewährt die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss von 1.023€. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II erhalten 1.279€ im Monat, Bewohner mit Pflegestufe III werden mit einer Summe von 1.550€ unterstützt. Der restliche Betrag wird dann in vielen Fällen vom Sozialamt übernommen, kann im Nachhinein aber durchaus von den Kindern des Pflegebedürftigen zurück verlangt werden. Die Voraussetzung hierbei ist natürlich, dass der Lebensunterhalt des zahlungspflichtigen Kindes sowie dessen private Pflege- und Altersvorsorge auch weiterhin gesichert ist. Das bedeutet, dass nur die Summe die notwendige Monatsausgaben überschreitet, zum Elternunterhalt herangezogen werden darf. Die exakte Höhe dieses Schonvermögens variiert dabei je nach Bundelands, der Vorgaben zuständiger Sozialbehörden und auch der aktuellen Rechtsprechung. Um sich gegen zu hohe Pflegkosten abzusichern ist es daher ratsam, rechtzeitig über eine Pflegezusatzversicherung nachzudenken. Der Verein ISUV (Interessenverband für Unterhalt und Familienrecht) führt aktuell eine Umfrage zum Elternunterhalt durch um hier aktuelle Praxis zu beleuchten.

Die Preise für den Pflegeheimaufenthalt unterscheiden sich von Einrichtung zu Einrichtung. Die reellen Kosten hängen dabei von einer Vielzahl von Faktoren ab. Schlussendlich bezuschusst die Pflegekasse die Pflegekosten in den meisten Fällen. Dennoch sind Kinder im Einzelfall auch zahlungspflichtig und müssen sich an den Kosten für den Pflegeheimaufenthalt ihrer Eltern beteiligen.

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