Nicht nur in Köln hat man es im Krankenhaus immer mal wieder mit Patienten zu tun, die Transgender sind, also deren Geschlechtsidentität nicht dem körperlichen Geschlechtsmerkmalen entsprechen. Diese Patienten können sich umoperieren lassen, dann ist auch jedem klar, wie sie behandelt werden müssen, nämlich entsprechend der eigenen Geschlechtsidentität, die nun ja auch den körperlichen Realitäten entspricht.
Sie müssen sich aber nicht umoperieren lassen, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner gewohnten Weisheit entschieden hat:
Eine geschlechtsumwandelnde Operation stellt eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den Betroffenen dar…. Die unbedingte Voraussetzung einer operativen Geschlechtsumwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG stellte eine übermäßige Anforderung dar, da sie von Transsexuellen verlangt, sich auch dann dem Eingriff auszusetzen und gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzunehmen, wenn dies im jeweiligen Fall nicht indiziert und für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Transsexualität nicht erforderlich ist.
Und das bedeutet in der Konsequenz, dass man im Krankenhaus ganz unverkrampft Frauen mit Penis in Frauenzimmern und Männer mit Vagina in Männerzimmern unterbringen kann. Natürlich darf man auch ein Einzelzimmer zur Verfügung stellen, wenn man eines frei hat, und das ist sicher auch oft ganz hilfreich. Was aber ein Verstoß gegen das Transsexuellengesetz (TSG) wäre, ist die Unterbringung einer Frau in einem Männerzimmer, nur weil sie einen Penis hat… Es gilt das nach TSG festzustellende Geschlecht.
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