Arztbewertungsportale: BGH-Urteil schützt Anonymität von Nutzern

Paragraphenzeichen

Bildnachweis: S.Geissler/pixelio.de

Arztbewertungsportale müssen die Identität ihrer Nutzer nicht preisgeben. Das hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden. In dem konkreten Fall hatte ein Arzt aus Schwäbisch Gmünd von dem Bewertungsportal Sanego die Herausgabe der persönlichen Daten eines Nutzers gefordert. Dieser hatte auf dem Portal wiederholt unwahre Tatsachenbehauptungen über die Praxis des Arztes veröffentlicht: etwa, dass dort Patientenakten in Wäschekörben gelagert wären und mit Wartezeiten bis zu vier Stunden zu rechnen sei. Der Arzt konnte die Behauptungen entkräften und Sanego musste diese von seinem Portal löschen. Für die Herausgabe der persönlichen Daten des Nutzers sahen die Richter allerdings keine Rechtsgrundlage. Das Urteil des BGH ändert damit nichts – es schreibt den Status quo fest.

In der Abwägung der hier konkurrierenden Rechtsgüter – des Arztes auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte beziehungsweise dem Schutz personenbezogener Daten des Users – hatten die Richter eine schwierige Abwägung zu treffen.

Bewertungsportale unterliegen Richtlinien

Das BGH-Urteil schützt zwar die Anonymität der Nutzer, doch das bedeutet nicht, dass die Meinungsfreiheit im Internet grenzenlos ist. Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz ist ein außerordentlich hohes Rechtsgut. Es rechtfertigt aber keineswegs Bosheit, Schmähungen und Beleidigungen. Dies gilt aus Anstand wie auch auf der Grundlage der Persönlichkeitsrechte. Um diese Rechte zu wahren, müssen Bewertungsportale bestimmte Regeln einhalten. Sie haben Ärzte über jede Bewertung zu informieren, die User über sie vornehmen. Das verlangt die Aufsichtsbehörde für Datenschutz und Wirtschaft. Ehrverletzende Beiträge müssen die Portalbetreiber auf Wunsch der betroffenen Ärzte entfernen (Urteil des BGH vom 27. März 2007, AZ. VI ZR 101/06). Verbreiten Nutzer unwahre Tatsachenbehauptungen, stößt die Meinungsfreiheit an ihre Grenzen. Der relevante Unterschied zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung liegt in Formulierungen wie „der Arzt ist unmöglich“ oder „ich finde den Arzt unmöglich“. Gegen erstere kann der Betroffene vorgehen, indem er die Behauptung in einer schriftlichen Stellungnahme widerlegt.

Fragebogen Arzt-Auskunft

Bildquelle: Stiftung Gesundheit

Hoher Aufwand aus Respekt vor Usern und Ärzten

Die Stiftung Gesundheit, als Träger der Arzt-Auskunft, prüft als einziges Arztbewertungsportal alle Bewertungen vor ihrer Veröffentlichung auf Rechtskonformität und Anstand. Zusätzlich gibt sie den Ärzten die Möglichkeit, zu den Bewertungen Stellung zu nehmen und sie zu kommentieren – bevor diese im Internet sichtbar sind.

Die Sorgfalt des Teams der Arzt-Auskunft kommt vielen Portalen zugute: Die Arztsuche wird nicht allein unter www.arzt-auskunft.de dargeboten. Dutzende Gesundheitsportale greifen gleichzeitig auf sie zu. Auch die Arztbewertungsfunktion mit den erforderlichen hohen Gütestandards wird von den vielen Portalen gemeinsam genutzt, die sich im Empfehlungspool (www.empfehlungspool.de) zusammengeschlossen haben.

Eines davon ist der Arztlotse des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek). „Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofs, dass Arztbewertungsportale keine Auskunft darüber geben müssen, welcher Nutzer einen Kommentar abgegeben hat“, erklärt Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek. „Wer im Internet einen Arzt bewertet, muss sich darauf verlassen können, anonym zu bleiben. Allerdings müssen Ärzte auch vor unwahren und damit im Grundsatz unzulässigen Tatsachenbehauptungen geschützt werden. Inzwischen sind beim vdek-Arztlotsen über 240.000 Bewertungen abgegeben worden. Davon werden allerdings nach redaktioneller Kontrolle etwa 20 Prozent gar nicht erst freigeschaltet, weil sie unrichtige Tatsachen oder ehrverletzende Behauptungen enthalten. Der vdek und die an dem Projekt teilnehmenden Mitgliedskassen DAK-Gesundheit, KKH, HEK und hkk leisten damit einen wichtigen Beitrag zu mehr Transparenz im Gesundheitsmarkt.“

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *