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Die Knolle (2)
In meinem Postfach liegt ein Fax. Aha, ein Entlassbrief aus dem St. Ägidius-Stift in St. Anderswo. Stirnrunzelnd nehme ich das Blatt in die Hand. Es geht um Herrn Chromsky. Das sind also die Informationen, auf die wir sehnsüchtig gewartet haben! Hastig überfliege ich das Dokument. Ich bin verwirrt. In dem Arztbrief geht es nämlich zunächst […]
Mit Empfehlungen von Verbänden werben: Im Gesundheitswesen verboten
Pröbchen von Produkten, Vorher-Nachher-Bilder, Empfehlungen von Experten und Stiftungen: Was in der Werbung der Privatwirtschaft erlaubt ist, kann im Gesundheitswesen verboten sein. Für den Wettbewerb gelten dort strenge Regeln, die der Gesetzgeber folgendermaßen begründet: Ärzte, aber auch andere Akteure in der Branche genießen ein besonderes Vertrauen in der Bevölkerung – und haben damit auch eine große Verantwortung. Was medizinische Fachleute öffentlich äußern, kann einen Einfluss auf die Gesundheit der Bevölkerung nehmen.
Strenge Regeln für Werbung „außerhalb der Fachkreise“
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt, wie Angehörige der Heilberufe oder „Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen“ unter anderem mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren und Behandlungen werben dürfen. Es geht in den Vorschriften vornehmlich um Werbung „außerhalb der Fachkreise“, die also an Sie und mich gerichtet ist, an die Patienten und nicht zum Beispiel von Medizinprodukteherstellern an Ärzte.