Rote Karte für Mehrwertdienste-Telefonnummern im Impressum

Die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) bestehende Verpflichtung für alle Betreiber von Internetseiten, neben der E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen, wird nicht erfüllt, wenn ausschließlich eine Mehrwertdienste-Rufnummer bereitgehalten … Weiterlesen

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