Tracheostoma und Intensivkind: Wer darf absaugen

Es würde vieles vereinfachen, wenn einfach ein „jeder“ beim Intensivkind absaugen könnte oder dürfte. Doch es ist nicht. Absaugen darf

  • die Ärztin / der Arzt
  • die Gesundheits– und Kinder-/Krankenpflegerin (nach Delegation vom Arzt)
  • wir selbst als Sorgeberechtigte
  • Altenpflegekräfte, wenn sie über eine Zusatzqualifikation verfügen (mit Delegation vom Arzt)
  • die / der TracheostomaträgerIn selbst, wenn sie / er dazu in der Lage ist
  • geschulte Logopädinnen / Ergo– und PhysiotherapeutInnen (nach Delegation vom Arzt?) -> siehe bei L.O.G.O.P.A.E.D.I.S.C.H

Eine wichtige Vorraussetzung beim Intensivkind ist noch, dass sie einwilligt, wer sie absaugt. Da die Lady es nicht äußern kann, übernehmen wir diese Zustimmung. In der Zeitschrift „beatmet leben“ 5 / 2014 habe ich letztens den Artikel „Fachpflege ohne Ausbildung“ gelesen über medizinisch ungelernte Kräfte in der Betreuung von beatmeten Patienten. Eine Lösungssuche für das Dilemma „Pflegenotstand“. Denn der Fachkräftemangel in der Pflege macht es schwer geeignetes Pflegepersonal zu finden für die Versorgung von tracheotomierten und / oder beatmeten Menschen.

Der Vorschlag: Das medizinisch ungelernte / gering qualifizierte Personal, zum Beispiel Erzieher, wird in qualifizierenden hoch intensiven Kursen mit Theorie und Praxis in dem Bereich Beatmung geschult. Diese Schulungen müssen dann regelmäßig wiederholt werden. Ich finde es einen guten Lösungsansatz, insbesondere wenn diese Kurse eine Anerkennung haben.

Die Kurse sollten beinhalten

„ein solides, auf Erkennung und Behandlung von Komplikationen ausgerichtetes praktisch orientiertes Training“ (aus: Aring, Dr. Christoph. Fachpflege ohne Ausbildung in beatmet leben 5/2014 S. 23)

und darauf abzielen

„neben den technischen Fertigkeiten in simulierten Szenarien die wichtigsten Situationen zu trainieren, und zwar in regelmäßigen zeitlichen Abständen“ (aus. ebd.).

Vorraussetzung sei für den Einsatz geschulter nicht-medizinischer Fachkräfte, dass der (kleine) Patient schon langjährig beatmet und somit in der Beatmung stabil ist. Die sich wiederholenden individuellen Probleme in der Beatmung, beim Tracheostoma und dem endotrachealen Absaugen sind bekannt.

Für mich stellt sich dann noch die Frage, in wie weit bei Behandlungsfehlern die jeweilige Berufshaftpflicht der niedrig qualifizierten Kräfte greift oder müssen die sorgeberechtigten Angehörigen oder der Patient selbst die geschulten Kräfte von der Haftung frei stellen? Schwierig.

Bei steigenden Fachkräftemangel in der Kinder-/Krankenpflege wäre dies ein Weg, um die ambulante Versorgungen der Betroffenen abzusichern. Zu bedenken wäre, ob von Seiten der Kostenträger dann nicht die Idee entsteht, die Beatmungs– und Tracheostomapflege sei Laienpflege und könnte problemlos von den Angehörigen übernommen werden. Die Notwendigkeit eines Intensivkrankenpflegedienst besteht nicht.

Andererseits würde ich mir eine intensive Schulung in dieser Form für die Angehörigen wünschen. Die Kosten sollten dafür die Kranken– und Pflegekassen übernehmen.

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